Bei der Bewertung der Angemessenheit des nachhaltigen Eingriffs in die Berufsfreiheit (z. B. Entzug der Betriebserlaubnis oder Approbation) ist regelmäßig die Prognose entscheidend.
Eine Apothekerin klagte gegen den Widerruf ihrer Apothekenbetriebserlaubnis. Der Widerruf wurde von der zuständigen Behörde wegen zahlreicher Verstöße gegen die Grundpflichten des Apothekerberufes ausgesprochen. Zu diesen Verstößen (Zeitraum 6 Monate) zählten u. a. die wiederholte Abwesenheit einer approbierten Leitung, Abrechnungsbetrug, Abgabe von Impfstoffen ohne Verordnung, nicht ordnungsgemäße Lagerung und Fehlbestände von Betäubungsmitteln sowie Verstöße gegen Dokumentations- und Prüfpflichten. Im Rahmen von Apothekenrevisionen offenbarten sich weitere Verstöße gegen die ApBetrO wie fehlende Gerätschaften im Labor, der Verkauf nicht apothekenüblicher Waren und die Verwendung ungeprüfter Ausgangsstoffe für Rezepturen.
Jegliche Beanstandungen blieben bis zuletzt unbeachtet, so dass sich der Zustand der Apotheke nicht verbesserte.
Das VG Schleswig-Holstein (Urt. v. 21.8.2018 – Az. 7 B 103/18) urteilte wie folgt:
Der Entzug der Betriebserlaubnis und die sofortige Vollstreckung sind zulässig. Von einer weiteren Berufstätigkeit der Apothekerin gingen konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter aus. Sie stelle eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, den Schutz des sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystems sowie das Ansehen des Berufsstandes der Apotheker dar. Aufgrund der Häufung der Verstöße sei nicht mit einer Besserung zu rechnen
Bei der Bewertung der Angemessenheit des nachhaltigen Eingriffs in die Berufsfreiheit (z. B. Entzug der Betriebserlaubnis oder Approbation) ist regelmäßig die Prognose entscheidend.
Ist eine Besserung des Apothekers aufgrund seiner Situation/Person in der Zukunft zu erwarten?!
Damit kann festgehalten werden, dass (Rechts-) Verstöße zwar immer zu vermeiden sind, das Ignorieren von Beanstandungen der Revision oder anderen Aufsichten jedoch die Prognose verschlechtert und damit die drohenden Folgen dramatisch verschlimmert.
Eine solche Rechtsprechung unterstreicht die Verantwortung des Apothekers im Rahmen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Unbelehrbare „schwarze Schafe” werden zum Schutz der Gemeinschaft aus dem Gesundheitssystem entfernt.
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