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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Versandhandel

        Versandhandel – der “andere” Vertriebsweg

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Arzneimittelgesetz (AMG)
          • Apothekengesetz (ApoG)
            • Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

        Historie

        Mit der Freigabe des Versandhandels mit Arzneimitteln im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber faktisch ein Zwei-Klassen-Modell bzgl. des Sicherheitslevels für den Patienten geschaffen, über das er durch die Wahl der Versorgungsform selber entscheiden kann. Der Gesetzgeber hat dem Patienten einen alternativen Bezugsweg mit zumeist günstigeren Preisen im Vergleich zur öffentlichen Apotheke aber zu Lasten des Beratungs- und Sicherheitsniveaus geöffnet. Solche und ähnliche Argumente wurden in jüngster Vergangenheit regelmäßig angeführt, um den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland wieder zu verbieten. Warum das für die Apothekerschaft so wichtig ist, habe ich in einem gesundheitspolitisch ausgerichteten Beitrag “Versandhandelsverbot für Arzneimittel” ausführlich dargelegt. Daher vernachlässigen wir die politische Ebene an dieser Stelle und sehen uns an, wie sich der Gesetzgeber den Versandhandel eigentlich vorstellt.

        Rechtlicher Rahmen des Versandhandels mit Arzneimitteln

        Betrachtet man die relevanten Rechtsgrundlagen systematisch müsste man eigentlich sagen, dass das Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel bereits existiert. Denn gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ist der Versandhandel für diese Arzneimittel grundsätzlich verboten. Aber wir wissen alle, dass dies nicht der Fall ist. Denn wenn wir den Satz weiterlesen, heißt es:
        [… und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes …]
        Wir haben hier also ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Weiterhin verweist das AMG auf das Apothekengesetz (ApoG), welches die Details zum Versandhandel mit Arzneimitteln regeln soll. Das ApoG greift diese Vorgabe auf. Dort heißt es sinngemäß: Wer Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln betreiben will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach § 11a ApoG. Dies hatten wir bereits im Lerntext “Sonderausprägungen im deutschen Apothekenwesen” festgestellt.

        Versandhandelserlaubnis

        Um eine solche Versandhandelserlaubnis zu erhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. So ist
        • der Versandhandel parallel zum üblichen Betrieb aus einer öffentlichen Apotheke anzubieten,
        • ein Qualitätssicherungssystem zu etablieren (Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache, Auslieferung an benannte Person, keine Qualitätsverluste durch den Transport)
        • sowie sicherzustellen, dass ein Versand binnen 2 Tagen erfolgt, die Sendung nach verfolgt und ggf. kostenfrei ein zweites Mal zugestellt werden kann
        Werden diese Anforderungen erfüllt, ist die Versandhandelserlaubnis zu erteilen.

        Kein Cherry-Picking

        Einen wichtigen Aspekt regelt § 11a Nr. 3 b ApoG. Demnach sind alle bestellten Arzneimittel zu liefern, die in Deutschland verkehrsfähig sind. Damit schließt der Gesetzgeber ein sog. Cherry-Picking aus, bei dem beispielsweise nur Arzneimittel mit hoher Marge über den Versandweg vertrieben werden. Somit gilt auch für den Versandhandel der Grundsatz einer Vollapotheke. Ausnahmen existieren aber dennoch, wenn es der Gesundheitsschutz gebietet. So sind nach § 43 Abs. 5 AMG Tierarzneimittel explizit vom Versandhandel ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 17 Abs. 2b ApBetrO für die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie für zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat.

        Beratung

        Grundsätzlich bestehen für den Versandhandel mit Arzneimitteln dieselben Beratungspflichten wie in der öffentlichen Apotheke. Welche dies genau sind werden wir im Kapitel “Apothekenbetrieb” noch ausführlich behandeln. Faktisch ist es jedoch anders. Denn die normierten Vorschriften z. B. zur Beratung durch das pharmazeutische Personal beim Versand der Arzneimittel in deutscher Sprache oder die Konkretisierungen nach § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO in Hinblick auf § 20 ApBetrO, dass die Information und Beratung bei der Abgabe der Arzneimittel auch beim Versand der Arzneimittel sicherzustellen ist, beschränken sich in der Realität auf die Analogie zu § 20 Abs. 2  Satz 3 ApBetrO wonach zumindest die Pflicht besteht, festzustellen, ob Beratungsbedarf beim Patienten besteht. Dieser Verpflichtung wird im Versandhandel mit Informationsbeilagen und Telefon-Hotlines nachgekommen. Dass dieses analoge Angebot von „Online-Kunden“ regelhaft in Anspruch genommen wird, darf trotz fehlender Erhebungen bezweifelt werden.

        Sicherheitslogo

        Um dennoch ein Mindestmaß an Sicherheit insbesondere in Bezug auf die Seriosität der Anbiete gewährleisten zu können, wurde ein Sicherheitslogo für “legale” Versandapotheken eingeführt. Gemäß § 67 Abs. 8 AMG muss jede Webseite, auf der Humanarzneimittel zum Versand angeboten werden, das europäische Sicherheitslogo führen und in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen sein. Dieses Register wird in Deutschland vom DIMDI geführt und nimmt ausschließlich Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis auf.
        Sicherheitslogo Versandhandel mit Arzneimitteln
        Sicherheitslogo für Versandapotheken
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