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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Sorgfaltsmaßstab

        Dieser Lerntext befasst sich mit dem Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke. Dieser ist regelmäßig dann entscheidend, wenn es um die Bewertung von Haftungsfällen und möglichem Schadensersatz geht.

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

        Sorgfaltsmaßstab und Haftung

        Sofern die Gesundheit des Patienten durch einen Fehler der Apotheke geschädigt wurde, hat der Handelnde gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder bei einer schuldhaften Verletzung der für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung geltenden Vorschriften gemäß § 823 Abs. 2 BGB einzutreten. Zu Beurteilung einer schuldbegründenden Fahrlässigkeit wird regelmäßig der Sorgfaltsmaßstab nach § 276 BGB zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um die bekannten Grundsätze der sog. deliktischen Haftung.

        Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke

        Da für eine Haftung grundsätzlich der typische Sorgfaltsmaßstab der jeweiligen Berufsgruppe berücksichtigt werden muss, stellt sich die Frage welche Sorgfaltspflichten die Apotheke zu gewähren hat.

        Ursprung der Sorgfaltspflichten

        Die genauere Analyse des Ursprungs vom Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke zeigt, dass von der die Versorgung übernehmenden Apotheke nicht mehr oder weniger verlangt wird als eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung. Dies ergibt sich für Apotheken ganz generell aus § 1 ApoG. Für Apotheker wird dies über § 1 der Bundesapothekerordnung (BApO) nochmals als eigentliche Aufgabe (Berufung) des Berufsstandes normiert. Die Assistenzberufe sollen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gemäß ihrer Qualifikation unterstützen.

        Abstrakter Sorgfaltsmaßstab in Apotheken

        Aus dem Ursprung der Sorgfaltspflichten lässt sich ganz generell ableiten, dass jegliche Vorschrift zu beachten ist, die einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung dient. Damit kann der erforderliche Sorgfaltsmaßstab sicher nur dann erfüllt werden, wenn alle Bestimmungen der relevanten Rechtsgebiete eingehalten werden (AMG, ApoG, einstrahlende Gesetze, etc.)

        Konkreter Sorgfaltsmaßstab in Apotheken

        Will man den Sorgfaltsmaßstab in Apotheken etwas konkreter betrachten, so landet man zwingend bei den Spezialvorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) insbesondere zur Arzneimittelabgabe.

        Sorgfaltspflichten bei der Arzneimittelabgabe

        Diesem Thema werden aufgrund seiner praktischen Bedeutung eigene Lerntexte zur Beratungspflicht und Abgabebestimmungen gewidmet im Kapitel “Apothekenbetrieb” gewidmet. Nur so viel: Grundsätzlich besteht für Apotheken gemäß § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 4 ApBetrO i. V. m. § 1 Abs. 1 ApoG normierter und nach § 17 Abs. 4 ApBetrO zeitlich konkretisierter Kontrahierungszwang. Dennoch existieren gesetzliche gegebene Interventionsmöglichkeiten und (temporäre) Abgabeverbote. Flankierend zu den gesetzlichen Vorgaben wird der situationsbedingte Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke durch die berufseigenen Leitlinien geprägt. Apotheker sind somit angehalten ihre berufstypischen Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Zeiten in denen man sich hinter der ärztlichen Therapiehoheit verstecken konnte, sind Geschichte.

        Praktischer Hinweis

        Mehr denn je werden eine ordentliche Dokumentationen (z. B. bzgl. der ärztlichen Abklärung unklarer Verordnungen) durchzuführen und riskante (vorhersehbare) Versorgungssituationen durch die Implementierung organisatorischer Maßnahmen zu entschärfen sein, um eine Entlastung im Schadensfall zu ermöglichen. Anders wird die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich sein.
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