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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Sorgfaltsmaßstab
Dieser Lerntext befasst sich mit dem Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke. Dieser ist regelmäßig dann entscheidend, wenn es um die Bewertung von Haftungsfällen und möglichem Schadensersatz geht.
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sorgfaltsmaßstab und Haftung
Sofern die Gesundheit des Patienten durch einen Fehler der Apotheke geschädigt wurde, hat der Handelnde gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder bei einer schuldhaften Verletzung der für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung geltenden Vorschriften gemäß § 823 Abs. 2 BGB einzutreten. Zu Beurteilung einer schuldbegründenden Fahrlässigkeit wird regelmäßig der Sorgfaltsmaßstab nach § 276 BGB zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um die bekannten Grundsätze der sog. deliktischen Haftung.Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke
Da für eine Haftung grundsätzlich der typische Sorgfaltsmaßstab der jeweiligen Berufsgruppe berücksichtigt werden muss, stellt sich die Frage welche Sorgfaltspflichten die Apotheke zu gewähren hat.Ursprung der Sorgfaltspflichten
Die genauere Analyse des Ursprungs vom Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke zeigt, dass von der die Versorgung übernehmenden Apotheke nicht mehr oder weniger verlangt wird als eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung. Dies ergibt sich für Apotheken ganz generell aus § 1 ApoG. Für Apotheker wird dies über § 1 der Bundesapothekerordnung (BApO) nochmals als eigentliche Aufgabe (Berufung) des Berufsstandes normiert. Die Assistenzberufe sollen bei der Erfüllung dieser Aufgabe gemäß ihrer Qualifikation unterstützen.Abstrakter Sorgfaltsmaßstab in Apotheken
Aus dem Ursprung der Sorgfaltspflichten lässt sich ganz generell ableiten, dass jegliche Vorschrift zu beachten ist, die einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung dient. Damit kann der erforderliche Sorgfaltsmaßstab sicher nur dann erfüllt werden, wenn alle Bestimmungen der relevanten Rechtsgebiete eingehalten werden (AMG, ApoG, einstrahlende Gesetze, etc.)Konkreter Sorgfaltsmaßstab in Apotheken
Will man den Sorgfaltsmaßstab in Apotheken etwas konkreter betrachten, so landet man zwingend bei den Spezialvorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) insbesondere zur Arzneimittelabgabe.Sorgfaltspflichten bei der Arzneimittelabgabe
Diesem Thema werden aufgrund seiner praktischen Bedeutung eigene Lerntexte zur Beratungspflicht und Abgabebestimmungen gewidmet im Kapitel “Apothekenbetrieb” gewidmet. Nur so viel: Grundsätzlich besteht für Apotheken gemäß § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 4 ApBetrO i. V. m. § 1 Abs. 1 ApoG normierter und nach § 17 Abs. 4 ApBetrO zeitlich konkretisierter Kontrahierungszwang. Dennoch existieren gesetzliche gegebene Interventionsmöglichkeiten und (temporäre) Abgabeverbote. Flankierend zu den gesetzlichen Vorgaben wird der situationsbedingte Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke durch die berufseigenen Leitlinien geprägt. Apotheker sind somit angehalten ihre berufstypischen Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Zeiten in denen man sich hinter der ärztlichen Therapiehoheit verstecken konnte, sind Geschichte.Praktischer Hinweis
Mehr denn je werden eine ordentliche Dokumentationen (z. B. bzgl. der ärztlichen Abklärung unklarer Verordnungen) durchzuführen und riskante (vorhersehbare) Versorgungssituationen durch die Implementierung organisatorischer Maßnahmen zu entschärfen sein, um eine Entlastung im Schadensfall zu ermöglichen. Anders wird die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich sein.
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Haftungsgrundsätze
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Schuld