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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Sonderausprägungen

        Sonderformen der Apotheken

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Apothekengesetz (ApoG)
            • Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

        Krankenhausapotheken

        Krankenhausapotheken unterliegen aufgrund ihres besonderen Versorgungsauftrages eigenen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt sowohl für den Regelungsbereich des ApoG als auch für die ApBetrO. Aus diesem Grund muss dieses Thema separat betrachtet werden. An dieser Stelle sei nur so viel gesagt, dass der Gesetzgeber aufgrund des Versorgungsumfangs und der Schwere der Erkrankungen von stationär aufgenommenen Patienten höhere Anforderungen in Bezug auf Lagerfläche, Labor und unmittelbare Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Informationen stellt.

        Krankenhausversorgende Apotheken

        Krankenhausversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die parallel zum üblichen Apothekenbetrieb ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen. Hierzu ist nach § 14 Abs. 4 ApoG ein schriftlicher Versorgungsvertrag erforderlich. Wichtig zu wissen ist, dass auf eine strikte Lagertrennung in der Apotheke zu achten ist. Denn nach § 1 Abs. 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gelten die gesetzlichen Preisvorschriften für die Krankenhausversorgung nicht. Hier sind die Einkaufskonditionen mit dem pharmazeutischen Unternehmer frei verhandelbar. Würden beide Lagerbestände und Versorgungswege durchmischt, könnten sich krankenhausversorgende Apotheken einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil in der ambulanten Versorgung verschaffen und sich der Umgehung der Preisbindung für Arzneimittel strafbar machen.

        Bundeswehrapotheken

        Gemäß § 15 ApoG obliegt die Regelung der Abläufe in Bundeswehrapotheken dem Bundesministerium für Verteidigung. Außer dem Wissen um die Existenz dieser Apotheken verschließen sich somit die Detailregelungen und die militär-internen Abläufe dem Zivilisten.

        Notversorgung

        Sonderausprägungen im deutschen Apothekenwesen sind auch deshalb interessant, da sie eine Abweichung vom Dogma der “Vollapotheke” darstellen. Berufspolitisch wurde sich auch im Zuge der Liberalisierung durch die Zulassung von Filialapotheken stets gegen “die Apotheke light” gestellt. Jede Apotheke soll jederzeit alles tun können, um eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleisten zu können.

        Zweigapotheken

        Zweigapotheken können nach § 16 ApoG dann eingerichtet werden, wenn ein Notstand in der Arzneimittelversorgung vorliegt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Apotheke in einem ländlichen Gebiet keinen Nachfolger findet. Erleichterungen werden dem Inhaber der nahegelegenen “Stamm-Apotheke” dahingehend eingeräumt, dass die Zweigapotheke kein Labor und keine Mindestgröße haben muss. Dieser muss jedoch einen Apotheker anstellen, der als sog. Verwalter agiert.

        Notapotheken

        Eine Notapotheke nach § 17 ApoG ist als weitere Möglichkeit zu sehen die Arzneimittelversorgung sicherzustellen, wenn der Notstand dauerhaft nicht behoben werden konnte. Sofern die betroffene Gemeinde mind. 6 Monate versucht hat einen Apotheker für eine öffentliche oder Zweigapotheke zu gewinnen, kann sie selbst eine Apotheke betreiben. Dazu muss sie einen Apotheker anstellen. Dogmatisch betrachtet handelt es sich bei Notapotheken somit um einen echten Fremdbesitz als Abweichung vom Grundsatz des Fremdbesitzverbotes. Der Notstand macht’s möglich.

        Versandhandel – eine Sonderausprägung im deutschen Apothekenwesen

        Gemäß § 11a ApoG ist der Versandhandel erlaubnispflichtig und parallel zum üblichen Apothekenbetrieb anzubieten. Aufgrund des Umfangs des Themas findest Du hierzu einen eigenen Lerntext.

        Heimversorgung als zusätzlicher Versorgungsauftrag

        Nicht direkt eine Sonderausprägungen im deutschen Apothekenwesen, aber dennoch eine besondere Versorgungsform ist die Heimversorgung durch Apotheken. § 12a ApoG ist die gesetzliche Grundlage für diesen speziellen (freiwilligen) Versorgungsauftrag durch öffentliche Apotheken. Die relevanten Aspekte sind:
        • genehmigungspflichtiger Versorgungsvertrag mit dem Träger
        • Regionalprinzip um zeitgemäße Versorgung gewährleisten zu können
        • keine Auschließlichkeitsklausel, die die freie Apothekenwahl des einzelnen Bewohners einschränkt
        • Pflicht zu regelmäßigen Stationsbegehungen und Information des Pflegepersonals zu den Arzneimitteln
        • bei Belieferung durch mehrere Apotheken: klare Regelung der Zuständigkeiten.
        Zurück Leitgedanken des Apothekenwesens
        Weiter Versandhandel

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