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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Sonderausprägungen
Sonderformen der Apotheken
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Apothekengesetz (ApoG)
Krankenhausapotheken
Krankenhausapotheken unterliegen aufgrund ihres besonderen Versorgungsauftrages eigenen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt sowohl für den Regelungsbereich des ApoG als auch für die ApBetrO. Aus diesem Grund muss dieses Thema separat betrachtet werden. An dieser Stelle sei nur so viel gesagt, dass der Gesetzgeber aufgrund des Versorgungsumfangs und der Schwere der Erkrankungen von stationär aufgenommenen Patienten höhere Anforderungen in Bezug auf Lagerfläche, Labor und unmittelbare Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Informationen stellt.Krankenhausversorgende Apotheken
Krankenhausversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die parallel zum üblichen Apothekenbetrieb ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen. Hierzu ist nach § 14 Abs. 4 ApoG ein schriftlicher Versorgungsvertrag erforderlich. Wichtig zu wissen ist, dass auf eine strikte Lagertrennung in der Apotheke zu achten ist. Denn nach § 1 Abs. 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gelten die gesetzlichen Preisvorschriften für die Krankenhausversorgung nicht. Hier sind die Einkaufskonditionen mit dem pharmazeutischen Unternehmer frei verhandelbar. Würden beide Lagerbestände und Versorgungswege durchmischt, könnten sich krankenhausversorgende Apotheken einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil in der ambulanten Versorgung verschaffen und sich der Umgehung der Preisbindung für Arzneimittel strafbar machen.Bundeswehrapotheken
Gemäß § 15 ApoG obliegt die Regelung der Abläufe in Bundeswehrapotheken dem Bundesministerium für Verteidigung. Außer dem Wissen um die Existenz dieser Apotheken verschließen sich somit die Detailregelungen und die militär-internen Abläufe dem Zivilisten.Notversorgung
Sonderausprägungen im deutschen Apothekenwesen sind auch deshalb interessant, da sie eine Abweichung vom Dogma der “Vollapotheke” darstellen. Berufspolitisch wurde sich auch im Zuge der Liberalisierung durch die Zulassung von Filialapotheken stets gegen “die Apotheke light” gestellt. Jede Apotheke soll jederzeit alles tun können, um eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleisten zu können.Zweigapotheken
Zweigapotheken können nach § 16 ApoG dann eingerichtet werden, wenn ein Notstand in der Arzneimittelversorgung vorliegt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Apotheke in einem ländlichen Gebiet keinen Nachfolger findet. Erleichterungen werden dem Inhaber der nahegelegenen “Stamm-Apotheke” dahingehend eingeräumt, dass die Zweigapotheke kein Labor und keine Mindestgröße haben muss. Dieser muss jedoch einen Apotheker anstellen, der als sog. Verwalter agiert.Notapotheken
Eine Notapotheke nach § 17 ApoG ist als weitere Möglichkeit zu sehen die Arzneimittelversorgung sicherzustellen, wenn der Notstand dauerhaft nicht behoben werden konnte. Sofern die betroffene Gemeinde mind. 6 Monate versucht hat einen Apotheker für eine öffentliche oder Zweigapotheke zu gewinnen, kann sie selbst eine Apotheke betreiben. Dazu muss sie einen Apotheker anstellen. Dogmatisch betrachtet handelt es sich bei Notapotheken somit um einen echten Fremdbesitz als Abweichung vom Grundsatz des Fremdbesitzverbotes. Der Notstand macht’s möglich.Versandhandel – eine Sonderausprägung im deutschen Apothekenwesen
Gemäß § 11a ApoG ist der Versandhandel erlaubnispflichtig und parallel zum üblichen Apothekenbetrieb anzubieten. Aufgrund des Umfangs des Themas findest Du hierzu einen eigenen Lerntext.Heimversorgung als zusätzlicher Versorgungsauftrag
Nicht direkt eine Sonderausprägungen im deutschen Apothekenwesen, aber dennoch eine besondere Versorgungsform ist die Heimversorgung durch Apotheken. § 12a ApoG ist die gesetzliche Grundlage für diesen speziellen (freiwilligen) Versorgungsauftrag durch öffentliche Apotheken. Die relevanten Aspekte sind:- genehmigungspflichtiger Versorgungsvertrag mit dem Träger
- Regionalprinzip um zeitgemäße Versorgung gewährleisten zu können
- keine Auschließlichkeitsklausel, die die freie Apothekenwahl des einzelnen Bewohners einschränkt
- Pflicht zu regelmäßigen Stationsbegehungen und Information des Pflegepersonals zu den Arzneimitteln
- bei Belieferung durch mehrere Apotheken: klare Regelung der Zuständigkeiten.
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