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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Schwangerschaft und Abbruch
Schwangerschaftsabbruch ist nach wie vor ein Tabu-Thema. Doch der Gesetzgeber hat reagiert und zumindest die Informationsmöglichkeiten verbessert, indem er die Information entkriminalisiert hat. Auch künstliche Befruchtung und Verhütung sind in der GKV verankert.
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Sozialgesetzbuch 5 (SGB V)
- Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
- Ergänzende Lieferverträge
- Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
Hintergrund
Frauen, die über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken, haben es heute schwer Informationen über Ärzte, Krankenhäuser oder weitere Einrichtungen zu erhalten, die Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich durchführen. Denn einen Schwangerschaftsabbruch kann und will erwartungsgemäß nicht jeder Arzt durchführen. Für diejenigen Ärzte und Einrichtungen, die sich dennoch für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen entschieden haben, bestand hingegen ein strafbewehrtes Werbeverbot für dieses Angebot. Aufgrund des mangelnden Informationsangebotes sah der Gesetzgeber einen dringenden Handlungsbedarf dieses Werbeverbot in engen Grenzen aufzuheben. Die Gesetzesinitiative wurde heiß diskutiert. Denn es konkurrieren die Selbstbestimmung der Frauen mit dem Leben des Ungeborenen. Hier gibt es die Gesetzeshistorie. Im Ergebnis dürfen Ärzte und weitere Einrichtungen zwar noch immer nicht im marketing-technischen Sinn (zur Umsatzsteigerung) für einen Schwangerschaftsabbruch „werben“, jedoch über die Tatsache informieren, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Hierzu wurde § 219a im Strafgesetzbuch (StGB) angepasst. Weiterhin führt die Bundesärztekammer ein Verzeichnis über diese „Anbieter“, welches sie der Bundeszentrale für gesundheitlicher Aufklärung zwecks Veröffentlichung in Verbindung mit einem weiteren Informationsangebot zur Verfügung stellt.Apothekenrelevante Änderungen
Während sich die Öffentlichkeit auf die heiß geführte Diskussion um die Frage nach der Zuläsigkeit der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche konzentrierte, hat die Regierung – mehr oder weniger von den meisten unbemerkt – die gesetzliche Grundlage im SGB V für die (Notfall-) Kontrazeption verändert. Mit Wirkung zum 29.03.2019 wird die Altersgrenze in § 24a SGB V vom vollendeten 20. Lebensjahr auf das vollendete 22. Lebensjahr angehoben. Damit haben junge Frauen nunmehr 2 Jahre länger ein Anrecht auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, die erforderlichen Untersuchungen sowie die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Die Notfallkontrazeptiva sind von dieser Regelung umfasst, sofern sie ärztlich verordnet sind (vgl. § 24a SGB V). Retaxationen gegenüber Apotheken oder Regresse gegenüber Ärzten für Verordnung von Kontrazeptiva können somit künftig erst oberhalb der neunen Altersgrenze von 22 Jahren erfolgen.Künstliche Befruchtung
Der Anspruch auf künstliche Befruchtung ergibt sich aus § 27a SGB V. Anspruch auf maximal 3 Versuche zur Herstellung einer Schwangerschaft haben Versicherte, wenn:- Ei- und Samenzellen von Ehegatten stammen
- Altersvorgaben (25–40 Frau / bis 50 Mann) eingehalten sind
- die Zuzahlung von 50% übernommen wird.
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Frühe Nutzenbewertung
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Haftungsgrundsätze