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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Rechtsvorschriften in der Apotheke
Was sind die maßgeblichen Rechtsvorschriften in Apotheken? Müssen es wirklich 5 Ringbuchordner sein? Ist der Preis gerechtfertigt, oder geht das einfacher und günstiger. Der folgende Lerntext bringt Licht ins Dunkel.
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Apothekengesetz (ApoG)
(Rechts-)Grundlagen
Die Frage was bzw. besser welche die maßgeblichen Rechtsvorschriften in Apotheken sind, lässt sich nicht so leicht beantworten wie wir noch sehen werden. Leichter ist die Frage zu beantworten, warum man sie in der Apotheke vorhalten muss.
Vorgaben des Gesetzgebers
Gemäß § 5 Nr. 4 ApBetrO müssen
Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften.
in Apotheken vorhanden sein.
Damit ist die Vorschrift im Vergleich zu früheren Vorgaben sehr allgemein gehalten. Vor 2012 hatte der Gesetzgeber das Vorhandensein von
Texten der geltenden Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel,- Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Chemikalienrechts § 5 ApBetrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2012 geltenden Fassung
verlangt.
Die Intention des Gesetzgebers war den gesetzesbegründenden Unterlagen zur Folge eine (monetäre) Entlastung der Apotheken sowie eine Deregulierung des engen Vorschriftenkorsetts. Vielmehr sollte es der Apothekerschaft nun über die eigenen Leitlinien, z.B. der Bundesapothekerkammer, gestattet sein Empfehlungen zu in Apotheken vorzugsweise vorzuhaltender Literatur geben zu können und die Gesetzesvorgabe so zu konkretisieren.
Vorgaben der BAK
Die Leitlinie der BAK macht von der Möglichkeit die gesetzliche Vorgabe bzgl. der Rechtsvorschriften in Apotheken genauer zu definieren nur teilweise Gebrauch. Demnach sind
insbesondere Texte des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Chemikalienrechts Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Arzneimittelinformation in der Apotheke S. 6 Punkt 3.2
in der Apotheke vorzuhalten. Damit bringt die BAK die Anforderung an die vorzuhaltende (Rechts-)Literatur wieder auf den Stand der Jahre bis 2012, da er den alten Gesetzeswortlaut aufgreift.
Der Kommentar verweist für weitere Empfehlungen weiterhin auf die Arbeitshilfe „Hilfsmittel für die Arzneimittelinformation“. Literaturempfehlungen zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften in Apotheken finden sich hier jedoch nicht.
Interpretation der Pharmazieräte
Die Pharmazieräte in Deutschland gehen zwar nicht zwingend einheitlich vor – Aufsicht ist Länderhoheit, behördliches Ermessen, jedoch stimmen sie sich grundsätzlich bundesweit ab und verabschieden entsprechende Resolutionen. Die letzte Resolution (Nr. 4) zum Thema Rechtsvorschriften in Apotheken stammt aus dem Jahr 2010.
Sie fordern mindestens das Vorhandensein:
- Apotheken-Vorschriften der Länder
- Gesetzlich vorgeschriebene Aushänge für Apotheken
- Literatur zu Gefahrstoffen; Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilung
- Aushänge und vorgeschriebene Unterlagen der BGW
Zur klassischen vom Gesetzgeber in § 5 ApBetrO gemeinten Literatur wäre hiervon i. d. R. nur Punkt 1 zu zählen. Weitere Punkte haben eher arbeitsrechtliche Relevanz und sind somit regelmäßig Bestandteil der Pflichtschulungen in Apotheken.
Interessant ist vielmehr, dass das Bundesrecht in dieser Aufzählung fehlt. Denn elementare Rechtsgebiete für Apotheken, wie sie der alte Gesetzeswortlaut und die aktuellen Empfehlungen der ABDA-Leitlinie vorgeben werden, sind auf Bundesebene geregelt. Daher dürfte die Resolution eher als ergänzende Liste zum damaligen Wortlaut des § 5 ApBetrO zu verstehen sein. Die Pharmazieräte erhöhen ihre Anforderungen an die vorzuhaltende Literatur somit um das apothekenrelevante Landesrecht.
Damit folgen sie der Ansicht der gängigen Rechtskommentare – z. B. Cyran/Rotta* – nach denen die Landesgesetze aufgrund der verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit in den Apotheken vorhanden sein müssen.
Ergebnis
Im Ergebnis ist rechtlich nicht abschließend definiert was die maßgeblichen Rechtsvorschriften in Apotheken genau sind. Somit bleibt in der Praxis für Apotheken und Aufsichten Interpretationsspielraum. Gängiges Bundes- und Landesrecht mit engerem Bezug zum Arzneimittel- und Apothekenrecht wird jedoch immer gefordert werden müssen.