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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Medizinprodukt oder Arzneimittel

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Arzneimittelgesetz (AMG)
            • Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
          • Medizinproduktegesetz (MPG)
            • Medizinprodukteverschreibungsverordnung (MPVO)
              • Ergänzende Lieferverträge

        Übungsfall

        Performa® Kondome sind besonders gut für eine Abgrenzungsübung zwischen Arzneimittel und Medizinprodukt geeignet. Sie sind mit dem Wirkstoff Benzocain an der Innenseite beschichtet als Medizinprodukt klassifiziert und werden mit dem Hinweis
        “für ein längeres Sexvergnügen” Herstellerinformation
        beworben. Das Produkt wird auch außerhalb von Apotheken im Einzelhandel z. B. über Amazon vertrieben (die sog. Präsentation ist gegenüber dem medizinischen Laien zu beurteilen). Hier finden Sie die komplette Produktbeschreibung des Herstellers.

        Arzneimittel oder Medizinprodukt?

        Zwar handelt es sich bei dem Wirkstoff Benzocain um ein Arzneimittel i. S. d. Arzneimittelgesetzes (AMG), jedoch muss das Produkt (Kondome) als Ganzes gesehen werden. Ein Blick ins Medizinproduktegesetz (MPG) hilft weiter: “Gemäß § 3 MPG sind Medizinprodukte z. B. Instrumente, Apparate, Software, Stoffe und Zubereitungen,
        • zur Erkennung, Verhütung, Überwachung von Krankheiten
        • zur Erkennung, Verhütung, Linderung von Verletzungen
        • zur Empfängnisregelung
        • zur Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs,
        sofern die Hauptwirkung weder pharmakologisch, immunologisch, noch metabolisch, sondern physikalisch hervorgerufen wird. Kondome als solche wären damit i. d. R. der Kategorie „Empfängnisregelung“ und aufgrund der vorbeugenden Wirkung gegen Geschlechtskrankheiten der „Verhütung von Krankheiten“ zuzuordnen. An dieser Stelle könnten Sie einwenden, dass bei der Eingruppierung der Arzneistoff Benzocian nicht berücksichtigt worden wäre. Nach der Zweifelsfallregelung nach § 2 Abs. 3a AMG würden Sie fordern eine Klassifizierung als Arzneimittel vorzunehmen. Lesen Sie nun § 3 Nr. 2 MPG. Demnach kann die Wirkung eines Medizinprodukts auch durch Auftragung eines Arzneimittels unterstützt werden, solange dies nichts an der Zweckbestimmung und der Hauptwirkung ändert. Im vorliegenden Fall müssen somit folgende (pharmafachlichen) Fragen beantwortet werden:
        • Verändert der Zusatz des Benzocains die Hauptwirkung des Kondoms?
        • Verändert der Zusatz des Benzocains die Zweckbestimmung des Kondoms?
        Benzocain wird auf der Innenseite des Kondoms aufgetragen. Damit wird die Empfindung des Mannes reduziert und ein (vorzeitiger) Samenerguss hinausgezögert. Unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs dürfte es sich dabei um eine „Nebenwirkung“ im Vergleich zur Hauptwirkung der Verhütungsabsicht und Krankheitsprävention durch die physikalische Barrierefunktion handeln. Die Beschichtung der Kondome mit Benzocain würde einer Eingruppierung somit zunächst nicht im Wege stehen.

        Und die Zweckbestimmung?

        Bei der Zweckbestimmung geht es insbesondere um die vom Hersteller getroffenen Produktaussagen. Daher sind Eingruppierungsfragen regelmäßig Gegenstand von unzähligen Gerichtsverfahren. Denn die strengen Vorschriften des Arzneimittel-/Medizinprodukterechts kollidieren regemäßig mit vertriebsfördernden Marketingmaßnahmen. Bei der Beurteilung der Zweckbestimmung muss stets der Einzelfall betrachtet werden. Vorliegend wäre die alleinige Werbeaussage „für ein längeres Sexvergnügen“ grenzfertig, sofern kein zusätzlicher Hinweis auf die Hauptwirkung der Verhütung bestünde. Damit könnte der Eindruck erweckt werden, dass der Hauptzweck die Verlängerung des Aktes wäre – nicht die Verhütung.

        Zwischenergebnis

        Im Ergebnis bietet die Werbeaussage der Performa® Kondome eine juristische Angriffsfläche, die Eingruppierung als Medizinprodukt abzulehnen. Da allerdings der typische Anwender und medizinische Laie, um die Zweckbestimmung und Hauptwirkung von Kondomen wissen sollte, hätte der Hersteller in einem Klageverfahren vermutlich gute Verteidigungsargumente. Die Eingruppierung der Kondome als Medizinprodukt kann somit an diesem Punkt als sachgerecht angesehen werden.

        Verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig oder freiverkäuflich?

        Verschreibungspflichtige Medizinprodukte

        Für die Frage der Verschreibungspflicht der Medizinprodukte ist die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) die maßgebliche Grundlage. Nach § 1 Abs. 1 MPAV dürfen Medizinprodukte, die nach der Zweckbestimmung nach § 3 Nummer 10 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
        1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder
        2. in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
        nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Medizinprodukte). Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt an andere Hersteller von Medizinprodukten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Medizinprodukten abgegeben wird. Letzlich wird die Verschreibungspflicht der beinhalteten Arzneimittel lediglich auf die Medizinprodukte übertragen, um eine Umgehung der Verschreibungspflicht zu verhindern. Vorliegend zu prüfen ist demnach, ob Benzocain verschreibungspflichtig ist. Dies lässt sich mit Blick in die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMMV) leicht beantworten. Demnach ist Benzocian grundsätzlich verschreibungspflichtig, da der Wirkstoff in Anlage 1 der AMVV gelistet ist. Diese kenn jedoch eine Einschränkung: – ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am Auge – Vorliegend wird das Benzocain durch Auftragen auf die Innenseite der Kondome von der Ausnahme von der Verschreibungspflicht erfasst. Performa® Kondome sind somit im Ergebnis keine verschreibungspflichtigen Medizinprodukte. Die Herstellerangaben dies bzgl. sind korrekt.

        Apothekenpflicht?

        Eine produktspezifische Apothekenpflicht für Medizinprodukte kann sich grundsätzlich aus § 2 MPAV ergeben: Medizinprodukte
        1. nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
        2. im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
        3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
        dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte). Bedingung nur Nr. 1 ist vorliegend nicht zu prüfen, da wir die Verschreibungspflicht bereits zuvor ausgeschlossen haben. Da Benzocain nicht in der Anlage 2 der MPAV gelistet ist (vgl. Punkt Nr. 3), beschränkt sich der nächste Prüfschritt auf die Bedingungen nach Nr. 2. Die Anwendung von Kondomen durch medizinische Laien dürfte nicht bestritten werden können. Damit bleibt die Frage, ob Benzocain gemäß der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkV) apothekenpflichtig ist. Benzocain findet sich als Ausnahme von der Apothekenpflicht in der AMVerkRV (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) lediglich in Anlage 2c. Diese Ausnahme ist jedoch auf die Anwendung bei Hühneraugen und Hornhaut beschränkt. Also werden Performa® Kondome illegal im Einzelhandel vertrieben? Man könnte es meinen, aber dies stimmt natürlich nicht!
        Querdenken erforderlich
        An dieser Stelle wird eine Betrachtung der rechtlichen Systematik erforderlich. Die Vorschrift nach § 2 Nr. 2 MPAV läuft bei systematischer Betrachtung vorliegend ins Leere – sie greift schlicht nicht. Die AMVerkRV wird aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 1 AMG erlassen. So darf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Arzneimittel mit einem Heilungszweck aus der Apothekenpflicht entlassen oder auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AMG entgegen der grundsätzlichen Befreiung aus der Apothekenpflicht nach § 44 AMG wieder unterstellen. Der Gesetzgeber erlaubt dem BMG somit zwei Dinge:
        1. Arzneimittel/Wirkstoffe zusätzlich aus der Apothekenpflicht entlassen
        2. Arzneimittel/Wirkstoffe die eigentlich von der Apothekenpflicht von Gesetzes wegen freigestellt sind, dieser per Rechtsverordnung wieder unterstellen.
        Einer Freigabe aus der Apothekenpflicht nach AMVerKV bedarf es vorliegend für Benzocian nicht. Es ist aufgetragen auf die Kondome und damit aufgrund des Hauptzwecks bereits gemäß § 44 Abs. 1 AMG aus der Apothekenpflicht entlassen. Die Indikationseinschränkung für Benzocain in Anlage 2c ist somit unerheblich. Sie entfaltet ausschließlich für nicht bereits nach § 44 AMG freigegebene Produkte ihre Wirkung. Vielmehr ist entscheidend, ob das BMG von Möglichkeit Nr. 2 Gebrauch gemacht hat und Benzocain der Apothekenpflicht wieder unterstellt hat. Da Benzocain weder in Anlage 1b, 3 oder 4 AMVerkV (vgl. § 8) gelistet ist, hat der Verordnungsgeber keinen Gebrauch von seinem Recht gemacht, Benzocain entgegen der bereits grundsätzlich über § 44 AMG erfolgten Freigabe der Apothekenpflicht zu unterstellen.

        Ergebnis

        Wir können die Apothekenpflicht für Benzocain in der vorliegenden Anwendungsform und damit für die Performa® Kondome somit in Gänze verneinen. Im vorliegenden Übungsfall ist jedenfalls der Vertrieb über den Einzelhandel zulässig.

        Fazit

        Ist wird leicht ersichtlich, dass Abgrenzungsübungen immer Einzelfallentscheidungen sein werden. Insbesondere Produktbeschreibungen üben bereits an einem frühen Prüfschritt einen enormen Einfluss auf die Zulässigkeit der Eingruppierung von Produkten als Medizinprodukte aus. Will man die Apothekenpflicht abschließend beurteilen, wird eine Kombination aus systematischen Verständnis des Arzneimittelgesetzes, der Detailrecherche der relevanten Anlagen (AMVerkV, AMVV, etc.) sowie pharmazeutisches Fachwissen erforderlich. Im Rahmen der Rechtsprüfungen für angehenden Apotheker im Dritten Staatsexamen Pharmazie empfiehlt sich einen Lernschwerpunkt auf die grundlegende Systematik für die Abgrenzungsübungen zu legen. Letztlich wollen Prüfer wissen, wie Sie vorgehen würden. Denn in der Praxis sind immer Einzelfallprüfungen erforderlich. Das Auswendiglernen von Herleitungen zu bestimmten Produkten ist jedenfalls wenig zielführend. Wer diesen Artikel sorgfältig “durchprüft” sollte in den Prüfungen keine Schwierigkeiten mit Abgrenzungsübungen zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten haben.
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