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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Leitgedanken des Apothekenwesens

        Die Säulen des Apothekenwesens

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Apothekengesetz (ApoG)
            • Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

        Fremdbesitzverbot

        Grundsätzlich existiert in Deutschland das Bild der inhabergeführten Apotheke. Dies ist einer der wesentlichen Leitgedanken des deutschen Apothekenwesens.

        Der Apotheker in seiner Apotheke haftet als Einzelunternehmer grundsätzlich im vollen Umfang. Kapitalgesellschaften könnten eine Haftungsbegrenzung versuchen, was das Risiko für Patienten im Schadensfall leer auszugehen erhöhen würde. Das Fremdbesitzverbot ergibt sich somit unmittelbar aus der Beschränkung der zulässigen Rechtsformen einer Apotheke als Gewerbe.

        Inhabergeführte Apotheke

        Nur wer Apotheker ist, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erhalten (vgl. § 2 ApoG). Damit liegt die Inhaberschaft der Apotheke immer bei einem Apotheker.

        Vorgeschriebene Gesellschaftsformen

        Das Gesellschaftsrecht – BGB, HGB, GmbHG, PartGG – zeigt die grundsätzlichen Möglichkeiten der in Frage kommenden Gesellschaftsformen zum Betrieb einer Apotheke auf. »Dieser Blumenstrauß« wird allerdings durch das spezifische Berufsrecht bzw. durch das Apothekengesetz beschränkt. § 8 ApoG schreibt das Betreiben der Apotheke in der Rechtsform des Einzelunternehmens, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der offenen Handelsgesellschaft (OHG) vor und schließt gleichzeitig die stille Teilhaberschaft durch Dritte aus.

        Will man nun generelles und spezielles Recht widerspruchsfrei zusammenbringen, bleibt aufgrund des kaufmännischen Geschäftsbetriebes einer Apotheke ausschließlich die Gesellschaftsformen Einzelunternehmen für Einzelkämpfer und OHG für die gemeinsame Berufsausübung offen.

        Doppelt hält besser!

        Um eine Umgehung dieser Vorschrift zu verhindern und das Fremdbesitzverbot somit zu garantieren, kommt gemäß § 8 ApoG das Verbot stiller Teilhaberschaften hinzu. Jegliches Umgehungsgeschäft, welches geeignet ist Dritten einen relevanten Einfluss auf die Apotheke als Geschäftsbetrieb einzuräumen, ist unzulässig.

        In diese selbe Richtung geht das Verbot der unzulässigen Bevorzugung bestimmter Hersteller bei der Arzneimittelabgabe nach § 10 ApoG. Anderenfalls könnten Absprachen beispielsweise zu besonders günstigen Einkaufskonditionen die Unabhängigkeit des Apothekers einschränken.

        Mehrbesitzverbot

        Das Mehrbesitzverbot spiegelt gleich in mehreren Rechtsvorschriften wider. Streng genommen ist es auch gar kein direkt normiertes Verbot, sondern der Bitz mehrerer Apotheken – über die Ausnahmen der Filialisierung hinaus – ist unter Einhaltung geltenden Rechts schlicht nicht möglich.

        Aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit von max. 3 Filialen nach § 1 Abs. 2 ApoG sollte korrekterweise von einem relativen Mehrbesitzverbot gesprochen werden.

        Präsenzpflicht des Inhabers

        Gemäß § 7 ApoG besteht grundsätzliche die persönliche Leitungspflicht in der Apotheke (Bild vom Apotheker in seiner Apotheke). Der Betrieb mehrerer Apotheken durch einen Apotheker wäre demnach unmöglich und der Mehrbesitz ausgeschlossen.

        Ausnahme: Filialisierung

        In § 7 ApoG findet sich jedoch auch der Hinweis, dass diese Leitungspflicht nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG vom Betreiber auf einen benannten Apotheker übertragen werden kann. Dahinter verbirgt sich – neben der Idee der zeitlich begrenzten Vertretung – das System der Filialapotheken mit den Filialleitern nach § 2 Abs. 5 ApoG. Doch das ApoG kennt eine Einschränkung für diese Ausnahme.

        Regionalprinzip

        Nach § 2 Abs. 4 ApoG müssen sich Hauptapotheke und Filialapotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder ineinander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten befinden. Dieses Regionalprinzip ist von der Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt worden, dass entgegen des Wortlautes des Gesetzes die tatsächliche Entfernung bzw. die Wegzeit im Einzelfall relevant sind. Dies will insofern einleuchten, als dass es dem Gesetzgeber um die Gewähr geht, dass der Apotheker in einem dringenden Fall in die betrieblichen Abläufe eingreifen kann, um seiner grundsätzlich persönlichen Leitungspflicht nachkommen zu können.

        In der bisherigen Rechtsprechung als vertretbar angesehen wird eine Fahrtzeit< 1h oder eine Strecke bis 55km, während eine Fahrtzeit > 1h oder mehr als 127 km den zulässigen Rahmen überschreiten.

        Gesellschaftsform

        Auch die bereits erläuterten zulässigen Gesellschaftsformen sichern das Mehrbesitzverbot. Denn die Konzerne sind an Apothekenketten interessiert.

        Niederlassungsfreiheit

        Die Niederlassungsfreiheit für Apotheken besteht seit 1958. Wer die Voraussetzungen erfüllt, darf praktisch überall eine Apotheke eröffnen. Es existiert kein Gebietsschutz oder eine Bedarfsplanung.

        Die Niederlassungsfreiheit war somit das erste Liberalisierungselement im deutschen Apothekenwesen, da es die Apotheken untereinander in einen freien Wettbewerb zueinander setzt.

        Freie Apothekenwahl

        Kooperationen zwischen Heilberufen im Gesundheitswesen stehen regelmäßig im Zentrum rechtlicher Auseinandersetzungen und Anpassungen durch den Gesetzgeber. Dabei ist der Grundsatz eigentlich klar:

        Es ist (fast) alles verboten, was nicht an anderer Stelle explizit erlaubt wird.

        Die generellen Beschränkungen sollen u. a. die freie Apothekenwahl schützen und unterstreichen, dass es um die Gesundheitsversorgung geht; nicht um Gewinnmaximierung. Die freie Apothekenwahl ist einer der wichtigsten Leitgedanken des deutschen Apothekenwesens.

        Für Apotheker einschlägig ist hier insbesondere § 11 ApoG , wonach jegliche Zuweisungsgeschäfte oder Absprachen zur präferierten Abgabe bestimmter Arzneimittel unzulässig sind.

        In der Praxis wird regelhaft nach angeblich zulässigen Modellen zur Umgehung der freien Apothekenwahl gesucht. I. d. R. werden diese allerdings als Umgehungsgeschäft bewertet, da sie letztlich immer einen (un)mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für die beteiligten Heilberufe generieren sollen.

        Zulässige Ausnahmen

        Zulässige Ausnahmetatbestände existieren zumeist dort, wo der Patient einen elementaren Vorteil aus der Kooperation zieht – z. B. in speziellen Versorgungssituationen wie der Zytostatikaversorgung akzeptiert der Gesetzgeber eine Lenkung des Patienten (vgl. § 11 Abs. 2 ApoG).

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