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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Leitgedanken des Apothekenwesens
Die Säulen des Apothekenwesens
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Apothekengesetz (ApoG)
Fremdbesitzverbot
Grundsätzlich existiert in Deutschland das Bild der inhabergeführten Apotheke. Dies ist einer der wesentlichen Leitgedanken des deutschen Apothekenwesens.
Der Apotheker in seiner Apotheke haftet als Einzelunternehmer grundsätzlich im vollen Umfang. Kapitalgesellschaften könnten eine Haftungsbegrenzung versuchen, was das Risiko für Patienten im Schadensfall leer auszugehen erhöhen würde. Das Fremdbesitzverbot ergibt sich somit unmittelbar aus der Beschränkung der zulässigen Rechtsformen einer Apotheke als Gewerbe.
Inhabergeführte Apotheke
Nur wer Apotheker ist, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erhalten (vgl. § 2 ApoG). Damit liegt die Inhaberschaft der Apotheke immer bei einem Apotheker.
Vorgeschriebene Gesellschaftsformen
Das Gesellschaftsrecht – BGB, HGB, GmbHG, PartGG – zeigt die grundsätzlichen Möglichkeiten der in Frage kommenden Gesellschaftsformen zum Betrieb einer Apotheke auf. »Dieser Blumenstrauß« wird allerdings durch das spezifische Berufsrecht bzw. durch das Apothekengesetz beschränkt. § 8 ApoG schreibt das Betreiben der Apotheke in der Rechtsform des Einzelunternehmens, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der offenen Handelsgesellschaft (OHG) vor und schließt gleichzeitig die stille Teilhaberschaft durch Dritte aus.
Will man nun generelles und spezielles Recht widerspruchsfrei zusammenbringen, bleibt aufgrund des kaufmännischen Geschäftsbetriebes einer Apotheke ausschließlich die Gesellschaftsformen Einzelunternehmen für Einzelkämpfer und OHG für die gemeinsame Berufsausübung offen.
Doppelt hält besser!
Um eine Umgehung dieser Vorschrift zu verhindern und das Fremdbesitzverbot somit zu garantieren, kommt gemäß § 8 ApoG das Verbot stiller Teilhaberschaften hinzu. Jegliches Umgehungsgeschäft, welches geeignet ist Dritten einen relevanten Einfluss auf die Apotheke als Geschäftsbetrieb einzuräumen, ist unzulässig.
In diese selbe Richtung geht das Verbot der unzulässigen Bevorzugung bestimmter Hersteller bei der Arzneimittelabgabe nach § 10 ApoG. Anderenfalls könnten Absprachen beispielsweise zu besonders günstigen Einkaufskonditionen die Unabhängigkeit des Apothekers einschränken.
Mehrbesitzverbot
Das Mehrbesitzverbot spiegelt gleich in mehreren Rechtsvorschriften wider. Streng genommen ist es auch gar kein direkt normiertes Verbot, sondern der Bitz mehrerer Apotheken – über die Ausnahmen der Filialisierung hinaus – ist unter Einhaltung geltenden Rechts schlicht nicht möglich.
Aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit von max. 3 Filialen nach § 1 Abs. 2 ApoG sollte korrekterweise von einem relativen Mehrbesitzverbot gesprochen werden.
Präsenzpflicht des Inhabers
Gemäß § 7 ApoG besteht grundsätzliche die persönliche Leitungspflicht in der Apotheke (Bild vom Apotheker in seiner Apotheke). Der Betrieb mehrerer Apotheken durch einen Apotheker wäre demnach unmöglich und der Mehrbesitz ausgeschlossen.
Ausnahme: Filialisierung
In § 7 ApoG findet sich jedoch auch der Hinweis, dass diese Leitungspflicht nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG vom Betreiber auf einen benannten Apotheker übertragen werden kann. Dahinter verbirgt sich – neben der Idee der zeitlich begrenzten Vertretung – das System der Filialapotheken mit den Filialleitern nach § 2 Abs. 5 ApoG. Doch das ApoG kennt eine Einschränkung für diese Ausnahme.
Regionalprinzip
Nach § 2 Abs. 4 ApoG müssen sich Hauptapotheke und Filialapotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder ineinander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten befinden. Dieses Regionalprinzip ist von der Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt worden, dass entgegen des Wortlautes des Gesetzes die tatsächliche Entfernung bzw. die Wegzeit im Einzelfall relevant sind. Dies will insofern einleuchten, als dass es dem Gesetzgeber um die Gewähr geht, dass der Apotheker in einem dringenden Fall in die betrieblichen Abläufe eingreifen kann, um seiner grundsätzlich persönlichen Leitungspflicht nachkommen zu können.
In der bisherigen Rechtsprechung als vertretbar angesehen wird eine Fahrtzeit< 1h oder eine Strecke bis 55km, während eine Fahrtzeit > 1h oder mehr als 127 km den zulässigen Rahmen überschreiten.
Gesellschaftsform
Auch die bereits erläuterten zulässigen Gesellschaftsformen sichern das Mehrbesitzverbot. Denn die Konzerne sind an Apothekenketten interessiert.
Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit für Apotheken besteht seit 1958. Wer die Voraussetzungen erfüllt, darf praktisch überall eine Apotheke eröffnen. Es existiert kein Gebietsschutz oder eine Bedarfsplanung.
Die Niederlassungsfreiheit war somit das erste Liberalisierungselement im deutschen Apothekenwesen, da es die Apotheken untereinander in einen freien Wettbewerb zueinander setzt.
Freie Apothekenwahl
Kooperationen zwischen Heilberufen im Gesundheitswesen stehen regelmäßig im Zentrum rechtlicher Auseinandersetzungen und Anpassungen durch den Gesetzgeber. Dabei ist der Grundsatz eigentlich klar:
Es ist (fast) alles verboten, was nicht an anderer Stelle explizit erlaubt wird.
Die generellen Beschränkungen sollen u. a. die freie Apothekenwahl schützen und unterstreichen, dass es um die Gesundheitsversorgung geht; nicht um Gewinnmaximierung. Die freie Apothekenwahl ist einer der wichtigsten Leitgedanken des deutschen Apothekenwesens.
Für Apotheker einschlägig ist hier insbesondere § 11 ApoG , wonach jegliche Zuweisungsgeschäfte oder Absprachen zur präferierten Abgabe bestimmter Arzneimittel unzulässig sind.
In der Praxis wird regelhaft nach angeblich zulässigen Modellen zur Umgehung der freien Apothekenwahl gesucht. I. d. R. werden diese allerdings als Umgehungsgeschäft bewertet, da sie letztlich immer einen (un)mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für die beteiligten Heilberufe generieren sollen.
Zulässige Ausnahmen
Zulässige Ausnahmetatbestände existieren zumeist dort, wo der Patient einen elementaren Vorteil aus der Kooperation zieht – z. B. in speziellen Versorgungssituationen wie der Zytostatikaversorgung akzeptiert der Gesetzgeber eine Lenkung des Patienten (vgl. § 11 Abs. 2 ApoG).