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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Krankenhausapotheken
Dieser Lerntext befasst sich mit Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken als Sonderformen der Apotheken im deutschen Apothekenwesen.
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Apothekengesetz (ApoG)
Versorgungsauftrag
Die Arzneimittelversorgung im Krankenhaus umfasst nach § 26 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese. Dabei ist die Arzneimittelabgabe nach § 14 Abs. 7 S. 2 ApoG auf die Abgabe an Patienten beschränkt, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär, behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen stationsersetzender Eingriffe versorgt werden. Ferner ist die Versorgung im Rahmen der Behandlung durch Krankenhausambulanzen und ermächtigter Ärzte zulässig.
Seit 2017 ist durch die Einführung des § 39 Abs. 1a SGB V auch die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln zur Verbesserung der Schnittstellenproblematik zwischen den Versorgungssektoren – stationär und ambulant – im Rahmen des Entlassmanagements zulässig. Damit schreibt der Gesetzgeber die Einbindung der Krankenhausapotheken in die ambulante Versorgung konsequent fort.
Öffentliche Apotheken und Artenschutz
Die o. g. Limitierungen der zulässigen Abgabesituationen für Krankenhausapotheken dient dem Schutz der öffentlichen Apotheken, da im Rahmen der Krankenhausversorgung die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AMPreisV keine Anwendung findet. Dies ermöglich u. a. eine kostengünstigere Versorgung im Rahmen der Versorgung nach § 129a SGB V im Vergleich zur Versorgung über die öffentlichen Apotheken. Letztere werden mit den o. g. Regulierungen (Abgabebeschränkungen) somit vor einem ungleichen Wettbewerb geschützt.
Für krankenhausversorgende Apotheken bedeutet dies in der Praxis die Notwendigkeit eines zweiten, strikt zu trennenden Warenlagers. Anderenfalls bestünde regelmäßig die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Problemen.
Besondere Anforderungen an Krankenhausapotheken
An Krankenhausapotheken werden vom Gesetzgeber höhere Anforderungen gestellt als an öffentliche Apotheken. Dies dürfte nicht zuletzt an der Tatsache liegen, dass sie einen Akutbedarf schwer kranker Patienten schnell befriedigen können müssen. Für die Erfüllung der höheren Anforderungen muss im Rahmen der notwendigen Versorgungsverträge eine Gewähr übernommen werden.
Daneben hält die ApBetrO weitere Vorschriften speziell für Krankenhausapotheken bereit. Die wesentlichen Besonderheiten bzw. Abweichungen zur öffentlichen Apotheke sind:
Apothekenleiter
Der Apothekenleiter (auch Chefapotheker) ist nach § 27 ApBetrO ein angestellter Apotheker. Damit handelt es sich streng genommen um Fremdbesitz, welchen es in der inhabergeführten öffentlichen Apotheke nicht geben darf.
Der Chefapotheker Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses und kann ausschließlich durch einen Apotheker vertreten werden. Damit handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber der Vertretungsberechtigung in öffentlichen Apotheken, bei denen kurzzeitig auch beispielsweise Vorexaminierte vertretungsberechtigt sind.
Personal/Räumlichkeiten
Personal muss nach § 28 ApBetrO wie in einer öffentlichen Apotheke in ausreichender Zahl vorhanden sein. Wie viel dies ist, ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Bedarf des Krankenhauses.
Der Gesetzgeber schreibt für Krankenhausapotheken mindestens eine Offizin, zwei Laboratorien, einen Geschäftsraum und einem Nebenraum auf einer Grundfläche von 200m2 vor. Damit sind die räumlichen Anforderungen wenig überraschend höher als in öffentlichen Apotheken bei denen 110m2 und ein Labor genügen.
Der vermehrte Platzbedarf ergibt sich zudem unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift einen Zweiwochenbedarf an Arzneimitteln und Medizinprodukten jederzeit vorrätig halten zu müssen (vgl. § 30 ApBetrO).
Zusätzliche Aufgaben
Sowohl Leitern der Krankenhausapotheken als auch der krankenhausversorgenden Apotheken obliegt die Pflicht Stationsbegehungen durchzuführen. Die Aufgabe kann an andere Apotheker – nicht PTA – delegiert werden. Mindestens halbjährlich sind dabei die Arzneimittelvorräte auf den Stationen zu überprüfen und Protokolle – ggf. inkl. Mängelbehebungsfristen – zu erstellen.
Eine weitere Besonderheit der Krankenhausapotheken ist die ständige Dienstbereitschaft, die nicht über einen organisierten Notdienst auf mehrere Schultern verteilt wird. Der Apothekenleiter hat jederzeit eine kurzfristige Arzneimittelieferung oder -beratung zu gewährleisten.