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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Generika und Biosimilars
Nachahmung? Ähnlich, aber nicht identisch?
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Arzneimittelgesetz (AMG)
Generika
Auf Generika, auch Nachahmerpräparate genannt, entfallen ca. 50% des Arzneimittelumsatzes des deutschen GKV-Systems. Dies liegt mitunter an der sozialrechtlich verankerten Austauschpflicht nach § 129 SGB V. Es handelt sich bei Generika um:
„Arzneimittel, die die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung von Wirkstoffen und die gleiche
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND DER Rat. (2001). RICHTLINIE 2001/83/EG.
Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweisen und deren Bioäquivalenz – Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und unterscheiden sich in ihrer Bioverfügbarkeit nicht oder nur geringfügig (< 20 %) – mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde.“
Unterschiede im Herstellungsverfahren, bei den verwendeten Hilfsstoffen oder der Wirkstofffreisetzung sind in definierten Grenzen zulässig, solange die therapeutische Äquivalenz gewährleistet ist.
Sonderfall: Biosimilars
Für moderne biotechnologisch hergestellte Generika, sog. Biosimilars, werden die Anforderungen an die Äquivalenz aktuell noch immer diskutiert. Fast folgerichtig liegt ihr Marktanteil bei lediglich ca. 15%.
Die fachliche Diskussion liegt in der Komplexität der molekularen Strukturen der Biosimilars im Vergleich zu klassischen chemisch definierten Wirkstoffen begründet. Nichtsdestotrotz hat insbesondere das Krankenversicherungssystem ein Interesse an der Förderung von günstigeren Biosimilars. Daher hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 129 Abs. 1a SGB V den GBA beauftragt die Austauschfähigkeit und damit die Austauschpflicht der Apotheken verbindlich festzulegen.
Vereinfachte Zulassung
Im Gegensatz zu neuen, innovativen Arzneimitteln, unterliegen sowohl Generika als auch Biosimilars einem vereinfachten Zulassungsverfahren. In der sog. bezugnehmenden Zulassung kann auf die klinischen Daten des Originalherstellers verwiesen werden (vgl. § 24b AMG). Neben der Grundlagenforschung entfallen so maßgebliche Teile der klinischen Forschung und werden durch Bioäquivalenzstudien ersetzt. Hieraus ergibt sich eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für den pharmazeutischen Unternehmer, die sich auf den Produktpreis auswirkt.
Markimplikationen
Die Einführung günstigerer Generika hat mehrere Implikationen für den Bestandsmarkt des Originalprodukts:
Zunächst ergibt sich durch den Patentablauf eine klassische Konkurrenzsituation der Marktteilnehmer. Weiterhin können allerdings nun auch Marktregulierungen des Gesundheitssystems ihre Wirkung entfalten. Hierzu zählen z.B. die sog. Festbetragsgruppen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie berechnen sich aus durchschnittlichen Marktpreisen therapeutisch vergleichbarer Präparate. Übersteigt der vom pU geforderte Preis diese vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) festgelegte Preisspanne, muss der Patient die Differenz bei einer entsprechenden Verordnung alleinig tragen (Mehrkosten).