-
Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
-
Lektion1.1
-
Lektion1.2
-
Lektion1.3
-
-
Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
-
Lektion2.1
-
Lektion2.2
-
Lektion2.3
-
Lektion2.4
-
Lektion2.5
-
Lektion2.6
-
Lektion2.7
-
Lektion2.8
-
-
Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
-
Lektion3.1
-
Lektion3.2
-
Lektion3.3
-
Lektion3.4
-
Lektion3.5
-
Lektion3.6
-
Lektion3.7
-
-
Apothekenbetrieb 15
-
Lektion4.1
-
Lektion4.2
-
Lektion4.3
-
Lektion4.4
-
Lektion4.5
-
Lektion4.6
-
Lektion4.7
-
Lektion4.8
-
Lektion4.9
-
Lektion4.10
-
Lektion4.11
-
Lektion4.12
-
Lektion4.13
-
Lektion4.14
-
Lektion4.15
-
-
Arzneimittelrecht 5
-
Lektion5.1
-
Lektion5.2
-
Lektion5.3
-
Lektion5.4
-
Lektion5.5
-
-
Medizinprodukterecht 7
-
Lektion6.1
-
Lektion6.2
-
Lektion6.3
-
Lektion6.4
-
Lektion6.5
-
Lektion6.6
-
Lektion6.7
-
-
Sozialrecht 9
-
Lektion7.1
-
Lektion7.2
-
Lektion7.3
-
Lektion7.4
-
Lektion7.5
-
Lektion7.6
-
Lektion7.7
-
Lektion7.8
-
Lektion7.9
-
-
Haftung 5
-
Lektion8.1
-
Lektion8.2
-
Lektion8.3
-
Lektion8.4
-
Lektion8.5
-
-
Weitere Rechtsgebiete 2
-
Lektion9.1
-
Lektion9.2
-
Fortbildungspflicht in der Apotheke
Die Fortbildungspflicht in der Apotheke. Die Fortbildungspflicht in der Apotheke. Ist sie freiwillig oder führt das freiwillige Fortbildungszertifikat in die Irre?
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Landesrecht
- Heilberufekammergesetze
- Berufsordnungen der jeweiligen Apothekerkammer (BO)
- Heilberufekammergesetze
Ziel der Fortbildung in Apotheken
Während die freiwillige Weiterbildung von Apotheker und PTA dem geregelten und strukturierten Erlernen bzw. Erwerb besonderer (fach-) spezifischer Spezialisierungen dient – Fachapothekertitel oder Bereichs-/Gebietsbezeichnung -, soll die Fortbildungspflicht das Kompetenzniveau der Apothekenberufe auf der Höhe des medizinisch-pharmazeutischen Fortschritts halten.
Die stete Fortbildungspflicht in der Apotheke dient damit dem Erhalt und der Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung. Nur so kann mit der medizinisch-pharmazeutischen Entwicklung bei gleichbleibender Qualität der Berufsausübung Schritt gehalten werden.
Lebenslanges Lernen gilt ganz allgemein als Anspruch der freien Heilberufe und wird von Seiten der Politik als essenzielle Verpflichtung gerade von Ärzten und Apothekern angesehen. Dabei gilt es neben den fachspezifischen Kompetenzen gleichermaßen das Wissen um die rechtlichen und berufstypischen Rahmenbedingungen auszubauen, um sich dem jeweiligen Berufsbild entsprechend würdig verhalten zu können.
Rechtliche Grundlagen der Fortbildungspflicht
Regelungen zur Fortbildungspflicht in der Apotheke finden sich insbesondere für Apotheker sowohl im Bereich der Berufsausübung (Landesrecht; Heilberufe- und Kammergesetze) sowie den hierauf beruhenden Berufsordnungen der Apothekerkammern.
Für PTA existiert keine gesetzliche Fortbildungspflicht. Sie ergibt sich eher als praktische Notwendigkeit aus den beruflichen Anforderungen und Erwartungen des Apothekeninhabers, der sein Personal gemäß § 3 ApBetrO nur gemäß seiner Qualifikation einsetzen darf. Damit ist nicht nur die jeweilige Berufsqualifikation, sondern auch die individuelle Eignung für spezifische Tätigkeiten gemeint.
Berufsrecht
Nach dem landesspezifischen Berufsausübungsrecht haben die ihren Beruf ausübenden Apotheker als Mitglieder der jeweiligen Landesheilberufekammer die Pflicht, sich beruflich fortzubilden. Die hierauf beruhenden Berufsordnungen (Satzungsrecht) nehmen teilweise Konkretisierungen an dieser generellen Fortbildungspflicht vor (vgl. z. B. § 4 BO LAKBW).
Durch die grundlegende Abstimmung auf Bundesebene ist gewährleistet, dass ein in den wesentlichen Punkten einheitliches Berufsrecht gilt und damit weitgehend einheitliche Berufspflichten innerhalb der Berufsgruppe bestehen.
Kein Entkommen aus der Fortbildungspflicht
So ist nach allen Berufsordnungen die Pflicht normiert sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungspflicht erfasst dabei alle Pflichtmitglieder in aktiver Berufsausübung der jeweiligen Heilberufekammer, weshalb die Pflicht zur Fortbildung nicht auf diejenigen beschränkt ist, die unmittelbar Patienten versorgen. Von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind im Umkehrschluss lediglich Apotheker, die ihren Beruf dauerhaft aufgegeben haben.
Mindestumfang der Fortbildung
Für Apotheker ist ein Mindestumfang der Fortbildung nicht ausdrücklich normiert. Einen Hinweis auf den erwarteten Umfang liefern allerdings die Anforderungen an das freiwillige Fortbildungszertifikat. Zu dessen Beantragung sind 150 Punkte innerhalb von 3 Jahren erforderlich (entspricht 150 Fortbildungseinheiten zu je 45min). Der Nachweis ausreichender Fortbildung gilt mit diesem Zertifikat als erbracht.
Da der Nachweis aufgrund des freiwilligen Charakters des Zertifikats (nicht der Fortbildung!) im Umkehrschluss auch in anderer geeigneter Form erbracht werden kann, dürften die 150 Punkte juristisch allerdings strittig sein. Dennoch gewinnt das Thema derzeit an Bedeutung, da immer mehr Kammern ihre Prüfpflicht nachkommen und die Fortbildungsnachweise aktiv einfordern und bei Nichterbringen mit Sanktionen drohen.
PTA müssen für das freiwillige Fortbildungszertifikat 100 Punkte in 3 Jahren nachweisen.
Inhalte der Fortbildung
Bestimmungen der Berufsausübung
Grundsätzlich gilt es Fortbildungen zu absolvieren, die Erhalt und Entwicklung der notwendigen Fachkenntnisse gewährleisten, um die Fortbildungspflicht in der Apotheke zu erfüllen. Dabei handelt es sich um eine sehr weite Vorschrift, was zu einer relativ freien individuellen Ausgestaltungsmöglichkeit der Fortbildung in der Apotheke führt.
In nahezu allen Heilberufe- und Kammergesetzen ist normiert, dass Apotheker verpflichtet sind, sich im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildungspflicht auch über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen auf dem aktuellen Stand zu halten.
Bei den Apothekern finden sich vergleichbare Regelungen zusätzlich in ihren Berufsordnungen. Dabei wird nicht nur die Information über die Vorschriften der Berufsausübung vorgeschrieben, sondern gleichzeitig ihre Beachtung. Die Erfüllung dieser Berufspflicht setzt denknotwendig die Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften voraus.
Fortbildungs-Tipp
Übrigens: Die meisten Kammern akzeptieren ärztliche Fortbildungen und erkennen CME-Punkte 1:1 an. Wer also über den Tellerrand der Apotheke hinausschauen mag, kann auch im ärztlichen Bereich die notwendigen Fortbildungspunkte sammeln.
Rechtsfolgen bei Missachtung der Fortbildungspflicht
Berufsrecht
Grundsätzlich kommt bei Verletzung bzw. Nichtbeachtung der Fortbildungspflicht ein berufsrechtliches Verfahren vor einem Berufsgericht für Apotheker in Betracht. Je nach Ausmaß und der Klärung der Frage nach Fahrlässigkeit oder Vorsatz kommt von i. d. R. ein Verweis oder eine Geldbuße als Urteil in Betracht. Der Vorstand der jeweiligen Apothekerkammer kann das Verhalten zumeist zunächst satzungsgemäß rügen. Mehr dazu im Lerntext zur Berufsgerichtsbarkeit.
Offenbaren die Ermittlungen in einem berufsrechtlichen Verfahren tatsächliche Kenntnislücken kann der Kammervorstand in der Mehrzahl der Bundesländer Auflagen zur Beseitigung des Mangels auferlegen. Über einen Verwaltungsakt kann dem Apotheker aufgegeben werden Fortbildungsveranstaltungen mit einer bestimmten Thematik zu besuchen.
PTA haben aus rechtlicher Sicht keinen Sanktionen zu fürchten, da es eine gesetzliche Fortbildungspflicht nicht gibt.
Haftung
Aus praktischen Erwägungen spielen auch die zivil- und strafrechtliche Aspekte im Kontext der Fortbildungspflicht eine Rolle.
Für Apotheker und PTA wird der Behandlungsvertrag nach § 630 ff BGB derzeit lediglich für Impfungen in Apotheken zugrunde gelegt. Dennoch gelten vergleichbare Haftungsgrundsätze. Hier gilt somit ebenfalls der Grundsatz, dass Fortbildungsverweigerung die Haftungsgefahr ungeahnt ansteigen lässt, da der erforderliche Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke so schwerlich leistbar scheint.
Fortbildung ist nicht Weiterbildung, aber Weiterbildung ist Fortbildung!
Bereits zu Beginn des Artikels wurde die Fortbildungspflicht von der freiwilligen Weiterbildung unterschieden. Umgekehrt zählen Weiterbildungen (Fachapotheker oder Gebiets-/Bereichsbezeichnungen für Apotheker und PTA) als Fortbildungen und generieren Fortbildungspunkte. Mit Erfüllung der berufsrechtlichen Pflichten über Weiterbilungsmaßnahmen kann somit gleichzeitig an der Weiterqualifizierung für höhere Aufgaben oder neue berufliche Perspektiven gearbeitet werden.