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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Der pharmazeutische Großhandel

        Der Distributionsfaktor

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Arzneimittelgesetz (AMG)

        Funktion

        Einen ersten Hinweis auf die Funktion des pharmazeutischen Großhandels liefert das Arzneimittelgesetz. Gemäß § 4 Abs. 22 AMG ist Großhandel mit Arzneimitteln:

        jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.

        Ökonomisch betrachtet steht dies für die Funktionen Warenbeschaffung, Lagerhaltung und Absatz. Jedoch muss die Liste um die Funktion der Kreditgewährung erweitert werden, da Apotheken definierte Zahlungsziele eingeräumt werden, die i. d. R. länger sind, als die Zahlungsziele der pharmazeutischen Unternehmer (Vorfinanzierung).

        Weiterhin trägt der Großhandel zur Lösung logistischer Probleme in der Arzneimittelversorgung bei – der Lagerplatz der Präsenzapotheken ist stark begrenzt. Durch zumeist mehrmals täglicher Belieferung der Apotheken trägt er somit zu einer schnellen Verfügbarkeit von Arzneimitteln bei (regionale, quantitative und zeitliche Pufferfunktion ).

        Der pharmazeutische Großhandel ist damit (durch die Reduzierung der Anzahl der (Bestell-)Transaktionen) ein wesentlicher Bestandteil der gesetzgeberisch gewollten Vertriebskette in der Arzneimittelversorgung.

        Erlaubnispflicht

        Der Großhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland gemäß § 52a AMG erlaubnispflichtig (“Großhandelslizenz”). Es sind einige Voraussetzung für die Erteilung zu erfüllen:

        • Sachkundenachweis
        • Anforderungen an Räumlichkeiten,
        • QMS,
        • Chargendokumentation und
        • die Einhaltung der EU-GDP-Richtlinien.

        Sachkundenachweis

        Gemäß § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG ist eine verantwortliche Person zu benennen, die über die erforderliche Sachkenntnis verfügt, um eine Großhandelserlaubnis für den Handel mit Arzneimitteln zu erhalten. Diese Sachkenntnis ist bis heute nicht weiter durch den Gesetzgeber konkretisiert worden. Auch in den Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP) heißt es lediglich, dass ein Hochschulabschluss in Pharmazie wünschenswert sei.

        Sicherstellungsauftrag

        Das Betreiben eines Großhandels geht mit gesetzlichen Verpflichtungen einher. So muss der pharmazeutische Großhandel die kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherstellen können (Sicherstellungsauftrag).

        Sonderfall Apotheken mit Großhandelslizenz

        Auch Apotheken können eine Großhandelslizenz beantragen sofern sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Hinzu kommen Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (vgl. z. B. räumliche Trennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a ApBetrO).

        Das Thema Großhandel in Apotheken ist immer wieder Teil von Diskussionen zu den sog. «Schiebegeschäften». So fordern aktuell die Bundesländer die Abschaffung der Möglichkeit des Betriebes eines Großhandels unter dem Namen der zugehörigen Apotheke, da der pharmazeutische Unternehmer keine Unterscheidungsmöglichkeit hätte. Dies begünstige den günstigen Bezug und anschließenden Weiterverkauf an den «richtigen» Großhandel zur Umgehung von Kontingentierungen. Damit würde der Lieferengpässe begründende Export begünstigt und ein Einfallstor für Fälschungen in die Arzneimittelvertriebskette geschaffen.

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