-
Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
-
Lektion1.1
-
Lektion1.2
-
Lektion1.3
-
-
Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
-
Lektion2.1
-
Lektion2.2
-
Lektion2.3
-
Lektion2.4
-
Lektion2.5
-
Lektion2.6
-
Lektion2.7
-
Lektion2.8
-
-
Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
-
Lektion3.1
-
Lektion3.2
-
Lektion3.3
-
Lektion3.4
-
Lektion3.5
-
Lektion3.6
-
Lektion3.7
-
-
Apothekenbetrieb 15
-
Lektion4.1
-
Lektion4.2
-
Lektion4.3
-
Lektion4.4
-
Lektion4.5
-
Lektion4.6
-
Lektion4.7
-
Lektion4.8
-
Lektion4.9
-
Lektion4.10
-
Lektion4.11
-
Lektion4.12
-
Lektion4.13
-
Lektion4.14
-
Lektion4.15
-
-
Arzneimittelrecht 5
-
Lektion5.1
-
Lektion5.2
-
Lektion5.3
-
Lektion5.4
-
Lektion5.5
-
-
Medizinprodukterecht 7
-
Lektion6.1
-
Lektion6.2
-
Lektion6.3
-
Lektion6.4
-
Lektion6.5
-
Lektion6.6
-
Lektion6.7
-
-
Sozialrecht 9
-
Lektion7.1
-
Lektion7.2
-
Lektion7.3
-
Lektion7.4
-
Lektion7.5
-
Lektion7.6
-
Lektion7.7
-
Lektion7.8
-
Lektion7.9
-
-
Haftung 5
-
Lektion8.1
-
Lektion8.2
-
Lektion8.3
-
Lektion8.4
-
Lektion8.5
-
-
Weitere Rechtsgebiete 2
-
Lektion9.1
-
Lektion9.2
-
Der Apothekerberuf
Der Apotheker im Rechtssystem
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Landesrecht
- Berufsordnungen der jeweiligen Apothekerkammer (BO)
Generelle Ebene
Beim Apothekerberuf handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Beruf. Solche Berufe unterliegen einer Zugangsbeschränkung und typischerweise starken staatlichen Einflüssen in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und das Aufgabengebiet der Berufsgruppe. Weiterhin sind sie durch geschützte Berufsbezeichnungen gekennzeichnet.
Spezielle Ebene
Für den Apothekerberuf sind die maßgeblichen Rechtsquellen die Bundesapothekerordnung und auf ihrer Grundlage vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Approbationsordnung.
Legaldefinition des Berufes
Über § 1 definiert die BApO:
Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
Im Übrigen wird die standesmäßige Berufung auch im Landesrecht über die Berufsordnungen der jeweiligen Apothekerkammer aufgegriffen bzw. konkretisiert:
Der Apotheker erfüllt mit seiner Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe. Er ist berufen die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und der gesamten Bevölkerung. […] Prämabel der Berufsordnung der LAK BW
Zugangsbeschränkung
Die bereits angesprochene Zugangsbeschränkung ergibt sich aus der Tatsache, dass wer unter der Berufsbezeichnung Apotheker arbeiten will der Erlaubnis bedarf. Bei Apothekern ist dies typischerweise die Approbation, welche an persönliche und formale Bedingungen geknüpft ist:
- Würde und Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- Studium der Pharmazie und bestandene pharmazeutische Prüfung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Studium der Pharmazie
Die Studieninhalte und Struktur des Pharmaziestudiums werden über die bereits erwähnte Approbationsordnung konkretisiert. Dennoch obliegt die Ausgestaltung im Detail aufgrund der Länderhoheit und den jeweiligen Hochschulgesetzen der einzelnen Universität. Hierdurch können sich leichte Unterschiede in der Ausbildung zum Apotheker ergeben.