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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Berufsordnung
Spiel, Satz, Berufsordnung!
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Landesrecht
- Heilberufekammergesetze
- Berufsordnungen der jeweiligen Apothekerkammer (BO)
- Heilberufekammergesetze
Landesrecht
Um zu wissen, wo man nach relevanten Rechtsvorschriften suchen muss, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Verteilung der Regelungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Für den Berufszugang hatten wir bereits den Bund als Gesetzgeber identifiziert. Aber wie sieht es mit den sog. Berufsausübungsregelungen aus?
Der Erlass von Berufsausübungsregelungen der Heilberufe obliegt den Ländern. Diese machen im Bereich allerdings lediglich auf einer generell-abstrakten Ebene unmittelbaren Gebrauch von dieser Kompetenz. Vielmehr “beauftragen” sie über die Heilberufekammergesetze die Apothekerkammern mit Erarbeitung und Erlass der Vorschriften für die Berufsausübung. Dies gehört somit zum gesetzlichen Auftrag der Apothekerkammern.
Spiel, Satz und Satzung?!
Die Apothekerkammern erlassen jeweilige Berufsordnungen (BO) für Apotheker über das Satzungsrecht. Bei einer BO handelt es sich somit nicht um eine Verordnung, sondern eine Satzung.
Eine solche Satzung ist für Apotheker als Pflichtmitglieder der Kammer und vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigung rechtsverbindlich. Sollten einem diese Regelungen nicht gefallen, ist eine schlichte Kündigung – wie in einem Tennisverein – somit für Apotheker keine Option.
Wichtige Berufs- und Standespflichten
Folgend wird beispielhaft die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (BO LAKBW) verwendet. Für Prüfung und Praxis ist immer die jeweils maßgebliche BO zugrunde zu legen! Du findest diese i. d. R. auf der Website Deiner Kammer.
In der Berufsordnung finden sich die Berufspflichten – also das Tun und Unterlassen – an die sich der Apotheker zu halten hat. Unschwer erkennbar wird insbesondere für den klassischen Apothekerberuf in der öffentlichen Apotheke nahezu der komplette Arbeitsalltag geregelt ist – von A wie Anstand bis W wie Wettbewerb. Aber einige Punkte stechen hervor:
Generalklausel
Hinter § 1 Abs. 3 BO LAKBW verbirgt sich eine sog. Generalklausel, die eine gewissenhafte Berufsausübung vorschreibt, bei der der Apotheker dem entgegengebrachten Vertrauen gerecht werden muss. Eine solche Regelung ist sehr weit und meint nichts weniger, als dass vom Apotheker ein tadelloses und rechtstreues Verhalten verlangt wird.
Frei in pharmazeutischen Fragen
Gemäß § 3 BO LAKBW ist ein Apotheker frei in seinen pharmazeutischen Entscheidungen. Dies scheint zunächst nur für Inhaber zu gelten. Denn als Arbeitgeber steht dem Inhaber zunächst ein Weisungsrecht gegenüber seinen Angestellten zu.
Jedoch stellt der Apothekerberuf einen freien Beruf dar. Dem entsprechend normiert z. B. § 3 BO LAKBW die Freiheit und Eigenverantwortlichkeit des Apothekers in pharmazeutischen Fragen. Eine solche (Therapie-)Freiheit kennt naturgemäß nur dort Grenzen, wo der Patientenwille sich nicht mit einer Therapieempfehlung deckt. Die Weisung eines Arbeitgebers kann eine solche Einschränkung der pharmazeutischen Freiheit des Apothekers hingegen nicht begründen.
Fortbildungspflicht
Auf die Fortbildungspflicht nach § 4 BO LAKBW wird später ausführlich eingegangen.
Heilkunde- bzw. Kurierverbot
Beim Kurierverbot bzw. Verbot der Ausübung der Heilkunde durch Apotheker handelt es sich um eines der stärksten Abgrenzungsmerkmale zum ärztlichen Beruf.
Berufsgerichtsbarkeit
Die Einhaltung der Berufsordnung der Apotheker wird durch die jeweilige Apothekerkammer überwacht. Diese kann bei kleineren Vergehen Disziplinarmaßnahmen ergreifen.
Größere Verstöße gegen die Berufs- und Standespflichten werden in einer eigenen Gerichtsbarkeit in einem berufsrechtlichen Verfahren geahndet. Wie wir noch genauer betrachten werden, können die möglichen Folgen gravierende Auswirkungen haben. Dies verdeutlicht abermals, dass sich ein Vergleich der Satzung “Berufsordnung” mit einer Vereinssatzung verbietet.
Berufsordnungen prägen den Berufsalltag des Apothekers in erheblichem Ausmaß.