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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Beratungspflicht in der Apotheke

        Wann und in welchem Umfang besteht die Beratungspflicht in der Apotheke? Dürfen Arzneimittel ohne Beratung abgegeben werden?

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Apothekengesetz (ApoG)
            • Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

        Arzneimittelabgabe in der Apotheke

        Die Abgabesituationen von Arzneimitteln in der Apotheke lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen. Entweder der Patient legt eine (ärztliche) Verordnung mit einem – zumeist verschreibungspflichtigen – Arzneimittel vor, oder der Patient kommt mit einem Beratungsgesuch bzw. einem konkreten Arzneimittelwunsch zu einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen der Selbstmedikation in die Offizin.

        Die offenkundigsten Unterscheidungsmerkmale beider Abgabesituationen sind die Einbindung des Arztes in die Arzneimittelversorgung sowie der Zulassungsstatus i. S. d. Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1 AMG der Arzneimittel auf der einen Seite und die Gatekeeper-Funktion des Apothekers auf der anderen Seite.


        Die Arzneimittelabgabe ist gemäß § 1a ApBetrO als pharmazeutische Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 ApBetrO dem pharmazeutischen Personal vorbehalten. Das pharmazeutische Personal agiert somit als verlängerter Arm des Apothekers, so dass alle Rechte und Pflichten durch PTA einzuhalten sind.


        Unterschiedliche Rollenfunktion des Apothekers

        Beide Abgabesituationen wirken sich unterschiedlich auf die rechtlich-vertraglichen Verpflichtungen des Apothekers auswirken. Denn der Gesetzgeber erlegt ihm folgerichtig unterschiedliche Rechte und Pflichten auf. In der Praxis sollte daher zwischen den beiden gängigen Funktionsrollen des Apothekers unterschieden werden. Die folgenden Grundsätze gelten jedoch als “gemeinsamer Nenner” übergreifend.

        Grundsätze der Beratung

        Gut geplant ist halb beraten

        Aufgrund der Wichtigkeit der Informationsweitergabe und Beratung zu Arzneimitteln in der Apotheke hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Beratungspflichten normiert. Hierzu gehört bereits die systematische Planung der Beratung durch den Apothekeninhaber gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO. Die Dokumentation des “Beratungsplans” im QMS soll die Einhaltung der Pflichten unterstützen und die Beratungsqualiät gewährleisten.

        Beratungspflicht – nichts tun ist auch keine Lösung

        Gemäß § 20 Abs. 2 ApBetrO besteht eine explizite Beratungspflicht in der Apotheke. Eine solche ist aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten so zu verstehen, dass eine Beratung “mit Nachdruck” angeboten werden muss. Sofern Zweifel an der sicheren Anwendung eines Arzneimittels ohne eine Beratung bestehen – denknotwendig im OTC-Bereich – müsste eine Abgabe ohne Beratung jedoch verweigert werden.

        Inhalt der Beratung

        Der Gesetzgeber wird in Bezug auf die Beratungsinhalte ungewohnt deutlich. Er schreibt über § 20 Abs. 2 ApBetrO insbesondere “Aspekte der Arzneimittelsicherheit” als Beratungsinhalt vor. Weitere Schwerpunkte sind die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Entsorgung des Arzneimittels, ggf. Informationen über Wechselwirkungen sowie die Abfrage weiteren Informationsbedarfs. Dabei hat eine ordnungsgemäße Beratung (“Beratung lege artis”) grundsätzlich dem berufsüblichen Standard zu entsprechen.

        Verständlichkeit der Beratung

        Die Beratung muss für den Patienten verständlich sein. Deshalb muss in der Praxis auf den Bildungsgrad, die geistige Aufnahmefähigkeit und die Sprache Rücksicht genommen werden. Selbst bei deutschsprachigen Patienten sind Fachausdrücke somit regelmäßig fehl am Platz. Letztlich geht es darum »die Sprache des Patienten« zu sprechen, da eine therapeutische Entscheidung nur so gemeinsam getroffen werden kann.

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