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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Beratungspflicht in der Apotheke
Wann und in welchem Umfang besteht die Beratungspflicht in der Apotheke? Dürfen Arzneimittel ohne Beratung abgegeben werden?
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Apothekengesetz (ApoG)
Arzneimittelabgabe in der Apotheke
Die Abgabesituationen von Arzneimitteln in der Apotheke lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen. Entweder der Patient legt eine (ärztliche) Verordnung mit einem – zumeist verschreibungspflichtigen – Arzneimittel vor, oder der Patient kommt mit einem Beratungsgesuch bzw. einem konkreten Arzneimittelwunsch zu einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen der Selbstmedikation in die Offizin.
Die offenkundigsten Unterscheidungsmerkmale beider Abgabesituationen sind die Einbindung des Arztes in die Arzneimittelversorgung sowie der Zulassungsstatus i. S. d. Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1 AMG der Arzneimittel auf der einen Seite und die Gatekeeper-Funktion des Apothekers auf der anderen Seite.
Die Arzneimittelabgabe ist gemäß § 1a ApBetrO als pharmazeutische Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 ApBetrO dem pharmazeutischen Personal vorbehalten. Das pharmazeutische Personal agiert somit als verlängerter Arm des Apothekers, so dass alle Rechte und Pflichten durch PTA einzuhalten sind.
Unterschiedliche Rollenfunktion des Apothekers
Beide Abgabesituationen wirken sich unterschiedlich auf die rechtlich-vertraglichen Verpflichtungen des Apothekers auswirken. Denn der Gesetzgeber erlegt ihm folgerichtig unterschiedliche Rechte und Pflichten auf. In der Praxis sollte daher zwischen den beiden gängigen Funktionsrollen des Apothekers unterschieden werden. Die folgenden Grundsätze gelten jedoch als “gemeinsamer Nenner” übergreifend.
Grundsätze der Beratung
Gut geplant ist halb beraten
Aufgrund der Wichtigkeit der Informationsweitergabe und Beratung zu Arzneimitteln in der Apotheke hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Beratungspflichten normiert. Hierzu gehört bereits die systematische Planung der Beratung durch den Apothekeninhaber gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO. Die Dokumentation des “Beratungsplans” im QMS soll die Einhaltung der Pflichten unterstützen und die Beratungsqualiät gewährleisten.
Beratungspflicht – nichts tun ist auch keine Lösung
Gemäß § 20 Abs. 2 ApBetrO besteht eine explizite Beratungspflicht in der Apotheke. Eine solche ist aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten so zu verstehen, dass eine Beratung “mit Nachdruck” angeboten werden muss. Sofern Zweifel an der sicheren Anwendung eines Arzneimittels ohne eine Beratung bestehen – denknotwendig im OTC-Bereich – müsste eine Abgabe ohne Beratung jedoch verweigert werden.
Inhalt der Beratung
Der Gesetzgeber wird in Bezug auf die Beratungsinhalte ungewohnt deutlich. Er schreibt über § 20 Abs. 2 ApBetrO insbesondere “Aspekte der Arzneimittelsicherheit” als Beratungsinhalt vor. Weitere Schwerpunkte sind die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Entsorgung des Arzneimittels, ggf. Informationen über Wechselwirkungen sowie die Abfrage weiteren Informationsbedarfs. Dabei hat eine ordnungsgemäße Beratung (“Beratung lege artis”) grundsätzlich dem berufsüblichen Standard zu entsprechen.
Verständlichkeit der Beratung
Die Beratung muss für den Patienten verständlich sein. Deshalb muss in der Praxis auf den Bildungsgrad, die geistige Aufnahmefähigkeit und die Sprache Rücksicht genommen werden. Selbst bei deutschsprachigen Patienten sind Fachausdrücke somit regelmäßig fehl am Platz. Letztlich geht es darum »die Sprache des Patienten« zu sprechen, da eine therapeutische Entscheidung nur so gemeinsam getroffen werden kann.