-
Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
-
Lektion1.1
-
Lektion1.2
-
Lektion1.3
-
-
Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
-
Lektion2.1
-
Lektion2.2
-
Lektion2.3
-
Lektion2.4
-
Lektion2.5
-
Lektion2.6
-
Lektion2.7
-
Lektion2.8
-
-
Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
-
Lektion3.1
-
Lektion3.2
-
Lektion3.3
-
Lektion3.4
-
Lektion3.5
-
Lektion3.6
-
Lektion3.7
-
-
Apothekenbetrieb 15
-
Lektion4.1
-
Lektion4.2
-
Lektion4.3
-
Lektion4.4
-
Lektion4.5
-
Lektion4.6
-
Lektion4.7
-
Lektion4.8
-
Lektion4.9
-
Lektion4.10
-
Lektion4.11
-
Lektion4.12
-
Lektion4.13
-
Lektion4.14
-
Lektion4.15
-
-
Arzneimittelrecht 5
-
Lektion5.1
-
Lektion5.2
-
Lektion5.3
-
Lektion5.4
-
Lektion5.5
-
-
Medizinprodukterecht 7
-
Lektion6.1
-
Lektion6.2
-
Lektion6.3
-
Lektion6.4
-
Lektion6.5
-
Lektion6.6
-
Lektion6.7
-
-
Sozialrecht 9
-
Lektion7.1
-
Lektion7.2
-
Lektion7.3
-
Lektion7.4
-
Lektion7.5
-
Lektion7.6
-
Lektion7.7
-
Lektion7.8
-
Lektion7.9
-
-
Haftung 5
-
Lektion8.1
-
Lektion8.2
-
Lektion8.3
-
Lektion8.4
-
Lektion8.5
-
-
Weitere Rechtsgebiete 2
-
Lektion9.1
-
Lektion9.2
-
Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffrecht – ein Überblick
Das Gefahrstoffrecht tangiert Apotheken je nach Ausrichtung mehr oder minder stark. Während die Verwendung im Labor und damit insbesondere der Personenschutz apothekenübergreifende Themen sind, kann sich eine Apotheke bewusst gegen die Abgabe von Chemikalien an Endverbraucher entscheiden.
Die wichtigsten Regelungen werden folgend aufgelistet und kurz beschrieben:
EU-Chemikalienverordnung REACh (1907/2006/EG)
- Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
- Anmeldepflicht für Chemikalien, ab 1t Herstellung pro Jahr (ca. 30.000 Stoffe); ausgenommen Stoffe in AM, Tier-AM und LM
- Hersteller für Sicherheit verantwortlich
- Überwachung durch Europäische Agentur für chemische Stoffe
EG-GHS-Verordnung
- GHS = Globally Harmonised System; ergänzt REACh
- einheitliche Kennzeichnung von Gefahren durch Piktogramme , Signalwörter und Gefahrenkommunikation
- H- (Hazard Statement) und P-Sätze (Precautionary Statement)
Chemikaliengesetz
- Schutz vor gefährlichen Stoffen
- gilt nicht für Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte
- Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
- Ermächtigungsgesetz für die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
- wer Gefahrstoffe in Verkehr bringt, ist verantwortlich für Kennzeichnung und Verpackung
- Herstellungs- und Verwendungsverbote
- Ermächtigungsgesetz für die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
- Mitarbeiterschutz
- Details zu Verpackung, Lagerung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis
- Kennzeichnungspflichten für Abgabegefäße
- Bezeichnung des Stoffes / der Zubereitung
- EG-Nummer, CAS-Nummer oder Index-Nr.
- Piktogramme
- Signalwort („Achtung“ oder „Gefahr“)
- Gefahrenhinweise: H-Sätze
- Sicherheitsratschläge: P-Sätze (max. 6)
- 1 P-Satz zur Entsorgung
- Name und Anschrift der Apotheke
- Sicherheitsdatenblatt
- Wer Gefahrstoffe zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt,
muss ein Sicherheitsdatenblatt mitgeben - Sicherheitsdatenblätter müssen in Apotheke vorrätig sein
- Gilt nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher
- Wer Gefahrstoffe zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt,
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdung der Beschäftigten zu beurteilen
- Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach Gefährdungsbeurteilung!
- Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- 1 x jährlich
- Betriebsanweisungen, Erste-Hilfe-Maßnahmen bzw. Verhalten im Gefahrenfall, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Unterweisung dokumentieren und von den Mitarbeitern schriftlich bestätigen lassen
Chemikalienverbotsverordnung
- (End-)Verbraucherschutz
- Abgabeverbote, Dokumentationspflichten, Beratung und erforderliche berufliche Qualifikation bei der Abgabe
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Präzisierungen zur GefStoffV
- Zuständige Behörde: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
- Einstufung und Kennzeichnung
Leitlinien und Empfehlungen der ABDA/BAK
Leitlinien und Empfehlungen BGW
(Berufsgenossenschaft für Gesundheitsschutz und Wohlfahrtspflege)
- https://www.bgw-online.de/