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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Aut-idem
Aut-idem, Kreuzchen, Original, Substitution….ein Überblick.
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Sozialgesetzbuch 5 (SGB V)
- Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
- Ergänzende Lieferverträge
- Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
- Apothekengesetz (ApoG)
Substitutionsverbot!
Für ärztliche Verordnungen besteht nach in Apotheken § 17 Abs. 5 ApBetrO ein grundsätzliches Substitutionsverbot. Sollte der Arzt die Abgabe eines vergleichbaren Arzneimittels zulassen wollen, so müsste er dem Apotheker einen entsprechenden Hinweis geben (aut-idem; lat: “oder ein Gleiches”). Daher galt für Privatrezepte lange ein absolutes Austauschverbot für die Apotheke. Mit der letzten Novellierung wurde hiervon allerdings Abstand genommen.
Substitutionspflicht!
Um die wirtschaftliche Versorgung in der GKV zu gewährleisten, sind Apotheken durch die Regelungen in § 129 SGB V sowie dem hier verankerten Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung an eine Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln gebunden. Diesem trägt auch § 17 Abs. 5 ApBetrO im Verlaufe Rechnung, indem hier eben diese Ausnahmen vom Substitutionsverbot ausgenommen werden.
Aut-idem Regel
Im Sozialrecht wird das Substitutionsverbot formal herumgedreht. Die Muster 16 Verordnungen (GKV-Rezepte) beinhalten vorgedruckte “aut-idem Felder”, die vom Arzt angekreuzt (sinngemäß “durchgestrichen”) werden können. Sofern der Arzt nicht tätig wird, ist in der GKV somit ein Austausch nach § 17 Abs. 5 ApBetrO gegen ein preisgünstiges Arzneimittel zulässig und wird nach § 129 SGB V zur Pflicht. Sollten Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V bestehen, so haben diese Vorrang. Anderenfalls drohen Retaxationen.
Austauschbedingungen
Welche Eigenschaften bzw. Gemeinsamkeiten Arzneimittel haben müssen, um als vergleichbar und damit austauschbar zu gelten, definiert ebenfalls § 129 SGB V.
- identische Wirkstärke
- vergleichbare Packungsgröße (gemäß Packungsgrößenkennzeichen; “N-Größe”)
- mind. Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
- gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform (wird vom GBA festgelegt)
Steuerungswirkung
Die Aut-idem-Regelung ist, wie andere Steuerungsinstrumente auch, ein Kostendämpfungsmittel, welches die Abgabe von Generika fördert. Diese Steuerungsinstrumente sollen die Arzneimittelkosten der GKV reduzieren ohne die Qualität der Versorgung zu beeinträchtigen. Obwohl immer noch Skepsis gegenüber den Generika herrscht, werden sie dennoch von der Mehrheit der Ärzte als gleichwertig anerkannt. Folgerichtig besteht künftig auch eine Austauschverpflichtung für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel eingeführt. Der Gesetzgeber hat die Weichen hierfür bereits gestellt.