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Einführung 3
Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.
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Lektion1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Berufsrecht 8
Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Lektion2.8
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Apothekenrecht 7
Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Lektion3.5
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Lektion3.6
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Lektion3.7
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Apothekenbetrieb 15
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Lektion4.9
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Lektion4.10
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Lektion4.11
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Lektion4.12
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Lektion4.13
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Lektion4.14
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Lektion4.15
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Arzneimittelrecht 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Medizinprodukterecht 7
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Lektion6.1
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Lektion6.2
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Lektion6.3
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Lektion6.4
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Lektion6.5
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Lektion6.6
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Lektion6.7
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Sozialrecht 9
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Lektion7.1
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Lektion7.2
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Lektion7.3
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Lektion7.4
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Lektion7.5
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Lektion7.6
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Lektion7.7
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Lektion7.8
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Lektion7.9
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Haftung 5
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Lektion8.1
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Lektion8.2
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Lektion8.3
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Lektion8.4
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Lektion8.5
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Weitere Rechtsgebiete 2
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Lektion9.1
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Lektion9.2
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Apothekenpersonal
Werfen wir einen Blick auf das Apothekenpersonal, die sog. Apothekenpersonalberufe. Wer ist wer und wer darf was?
Relevante Rechtsquellen und Systematik
- Bundesrecht
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Apothekengesetz (ApoG)
Übersicht
Das Apothekenpersonal lässt sich in das sog. pharmazeutische Personal und das Hilfspersonal (auch nicht –pharmazeutische Personal) unterteilen.
Das pharmazeutische Personal ist berechtigt, pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. Aufgrund des Geltungsbereiches ist den Definition der pharmazeutische Tätigkeiten nach § 1a Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) maßgeblich.
Demnach sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie Information und Beratung über Arzneimittel Aufgaben, die dem pharmazeutischen Personal vorbehalten sind. Sie können unter eigener Verantwortung, unter Verantwortung eines Apothekers oder unter der direkten Aufsicht eines Apothekers erfolgen.
Das nicht-pharmazeutische Personal darf das pharmazeutische Personal bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten lediglich unterstützen oder vorbereitende Schritte unternehmen.
Berufsbezeichnung | pharmazeutisches Personal | Status | Vertretungsberechtigung |
Apotheker | Ja | Eigenverantwortlich | Ja |
Apothekerassistent (auch Vorexaminierter) | Ja | unter Verantwortung | Ja (aber beachte § 2 Abs. 6 ApBetrO) |
Pharmazieingenieur | Ja | unter Verantwortung | Ja (aber beachte § 2 Abs. 6 ApBetrO) |
Apothekenassistent | Ja | unter Verantwortung | Nein |
Personen in Ausbildung zum Apothekerberuf4 | Ja | unter Aufsicht | Nein |
PTA | Ja | unter Aufsicht | Nein |
Personen in Ausbildung zum PTA | Ja | unter Aufsicht | Nein |
Pharmazeutischer Assistent | Ja mit beschränktem Aufgabengebiet | unter Aufsicht | Nein |
Apothekenhelfer | Nein | / | / |
PKA oder Person in Ausbildung zum PKA | Nein | / | / |
Apothekenfacharbeiter | Nein | / | / |
Pharmazeutisches Personal
Apotheker
Der klassische Apothekerberuf – selbständiger Apotheker in der öffentlichen (inhabergeführten) Apotheke – stellt in gewisser Weise eine Chimäre aus zwei Berufen dar. Obgleich es sich nach der Berufsordnung – z. B. § 1 Abs. 1 BO LAKBW – um einen freien Heilberuf handelt, ist der selbständige Apotheker zudem Kaufmann, da er ein Handelsgewerbe in einem Gewerbebetrieb (Apotheke) betreibt.
Als eingetragener Kaufmann ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt und er hat eine Gewinnerzielungsabsicht, welche er grundsätzlich mit Angestellten verwirklicht. Gemäß § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Apotheker somit als Handelsgewerbetreibender zu klassifizieren (vgl. auch Lerntext zum Apotheker).
Apotheker in Ausbildung
Vom Tag der Immatrikulation bis zur Erteilung der Approbation bzw. bis zur bestandenen pharmazeutischen Prüfung zählt man zu den “Personen in Ausbildung zum Apothekerberuf”. Damit sind hier nicht nur die PhiPs (Pharmazeuten im Praktikum), sondern bereits Erstsemester umfasst.
Apothekerassistent/Vorexaminierter
Bis 1969 war der Ausbildungsweg zum Apotheker ein anderer als heute. Nach dem Abitur wurde ein zweijähriges Praktikum in einer Apotheke absolviert. Dem sog. Vorexamen folgte erst ein Pharmaziestudium. Wurde das Studium nicht belegt oder geschafft, hatte man mit dem Vorexamen dennoch einen berufsqualifizierenden Abschluss; keine neuen Absolventen, weil obsolet.
Pharmazieingenieur
DDR-Fachhochschulstudium (nur DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.
Apothekenassistent
DDR-Fachhochschulstudium für Apothekenfacharbeiter (nur DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.
PTA
Weiterhin zum Apothekenpersonal gehört der oder die PTA. Der Beruf des PTA wurde im Zuge der Novellierung der Approbationsordnung für Apotheker geschaffen. Da der Beruf des Vorexaminierten damit entfallen würde und durch die ungefähr zur selben Zeit gewonnene Niederlassungsfreiheit der Apotheken wurde ein neuer Assistentenzberuf zur Unterstützung des Apothekers notwendig.
Der PTA ist befugt pharmazeutischen Tätigkeiten unter der Aufsicht eines Apothekers durchzuführen. Aktuell wird die Erweiterung seiner eigenverantwortlichen Kompetenzen diskutiert (vgl. PTA-Reformgesetz).
PTA in Ausbildung
Wie bei den Apothekern zählen auch Personen, die die Ausbildung zum PTA gerade erst begonnen haben zum pharmazeutischen Personal. Nur so sind letztlich sinnvolle Praktika in der Apotheke möglich, da der Praktikant aufgrund des Status als pharmazeutisches Personal eben diese Tätigkeiten durchführen darf, für die er praktische Erfahrung sammeln soll.
Pharmazeutischer Assistent
Weiterqualifizierung (Ausbildung) für Apothekenfacharbeiter (nur DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.
Nicht-pharmazeutisches Personal
PKA
Der Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) gehört ebenfalls zum Apothekenpersonal. Er ging aus dem Berufsbild des Apothekenhelfers hervor. Der Beruf wird über eine Ausbildung in Apotheke in Kombination mit theoretischen Lehrinhalten an der Berufsschule erlernt.
Im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten dürfen PKA lediglich unterstützen. Nichtapothekenpflichtige Waren (aber keine Arzneimittel!!) darf die PKA ebenfalls verkaufen.
Apothekenhelfer
Vorgängerberuf der PKA; keine neuen Absolventen, weil obsolet.
Apothekenfacharbeiter
Vorgängerberuf der PKA (DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.