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      PhiP

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      KursePrüfungsvorbereitungPTAOnline Lehrbuch | Pharmazeutische Gesetzeskunde
      • Einführung 3

        Ein paar einleitende Worte zum ersten Kontakt mit dem fachfremden Wissensgebieten des Rechts.

        • Lektion1.1
          Einleitung 02 Minuten
        • Lektion1.2
          Allgemeine Herangehensweise 04 Minuten
        • Lektion1.3
          Einführung in die Arzneimittelversorgung 04 Minuten
      • Berufsrecht 8

        Berufsrecht der Apothekenpersonalberufe und Grundzüge der Berufsgerichtsbarkeit

        • Lektion2.1
          Der Apothekerberuf 05 Minuten
        • Lektion2.2
          Berufszugang der Apotheker 04 Minuten
        • Lektion2.3
          Kenntnisprüfung 04 Minuten
        • Lektion2.4
          Berufszugang der PTA 04 Minuten
        • Lektion2.5
          Berufsordnung 03 Minuten
        • Lektion2.6
          Fortbildungspflicht in der Apotheke 08 Minuten
        • Lektion2.7
          Berufsgerichtsbarkeit 05 Minuten
        • Lektion2.8
          Berufsgerichtliche Verfahren 04 Minuten
      • Apothekenrecht 7

        Rund um Apothekenwesen und Apothekenbetrieb

        • Lektion3.1
          Die Apotheke 02 Minuten
        • Lektion3.2
          Leitgedanken des Apothekenwesens 08 Minuten
        • Lektion3.3
          Sonderausprägungen 06 Minuten
        • Lektion3.4
          Versandhandel 04 Minuten
        • Lektion3.5
          Krankenhausapotheken 04 Minuten
        • Lektion3.6
          Gewährleistungsauftrag (KH-Apo) 06 Minuten
        • Lektion3.7
          Formen der Versorgung durch Krankenhausapotheken 06 Minuten
      • Apothekenbetrieb 15

        • Lektion4.1
          Die Apothekenbetriebserlaubnis 05 Minuten
        • Lektion4.2
          Der Apothekeninhaber 03 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekenpersonal 06 Minuten
        • Lektion4.4
          Pflichtschulungen 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Wissenschaftliche Hilfsmittel 07 Minuten
        • Lektion4.6
          Rechtsvorschriften in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.7
          Kontrahierungszwang 05 Minuten
        • Lektion4.8
          Beratungspflicht in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion4.9
          Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 04 Minuten
        • Lektion4.10
          Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 04 Minuten
        • Lektion4.11
          Botendienst 05 Minuten
        • Lektion4.12
          Schweigepflicht in der Apotheke 05 Minuten
        • Lektion4.13
          Ausnahmen von der Schweigepflicht 05 Minuten
        • Lektion4.14
          Rezepturen 08 Minuten
        • Lektion4.15
          Defektur 04 Minuten
      • Arzneimittelrecht 5

        • Lektion5.1
          Arzneimittelentwicklung 06 Minuten
        • Lektion5.2
          Generika und Biosimilars 03 Minuten
        • Lektion5.3
          Vertriebsstatus 04 Minuten
        • Lektion5.4
          Preisbildung von Arzneimitteln 08 Minuten
        • Lektion5.5
          Der pharmazeutische Großhandel 04 Minuten
      • Medizinprodukterecht 7

        • Lektion6.1
          Der Medizinproduktebegriff 02 Minuten
        • Lektion6.2
          Zweifelsfallregelung 05 Minuten
        • Lektion6.3
          Medizinprodukt oder Arzneimittel 10 Minuten
        • Lektion6.4
          Zertifizierung von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.5
          Risikoklassifikation 04 Minuten
        • Lektion6.6
          Betreiben von Medizinprodukten 03 Minuten
        • Lektion6.7
          Vertriebsstatus von Medizinprodukten 02 Minuten
      • Sozialrecht 9

        • Lektion7.1
          Unterschied PKV/GKV 30 Minuten
        • Lektion7.2
          Rechtsbeziehung zur GKV 04 Minuten
        • Lektion7.3
          Erstattungsausschlüsse 03 Minuten
        • Lektion7.4
          Retaxation in der Apotheke 04 Minuten
        • Lektion7.5
          Aut-idem 03 Minuten
        • Lektion7.6
          Pharmazeutische Bedenken 04 Minuten
        • Lektion7.7
          Substitutionsausschlussliste 04 Minuten
        • Lektion7.8
          Frühe Nutzenbewertung 04 Minuten
        • Lektion7.9
          Schwangerschaft und Abbruch 03 Minuten
      • Haftung 5

        • Lektion8.1
          Haftungsgrundsätze 05 Minuten
        • Lektion8.2
          Sorgfaltsmaßstab 05 Minuten
        • Lektion8.3
          Schuld 03 Minuten
        • Lektion8.4
          Leitlinien 04 Minuten
        • Lektion8.5
          Behandlungsfehler durch Apotheker? 08 Minuten
      • Weitere Rechtsgebiete 2

        • Lektion9.1
          Lebensmittel oder Arzneimittel? 30 Minuten
        • Lektion9.2
          Gefahrstoffrecht 06 Minuten

        Apothekenpersonal

        Werfen wir einen Blick auf das Apothekenpersonal, die sog. Apothekenpersonalberufe. Wer ist wer und wer darf was?

        Relevante Rechtsquellen und Systematik

        • Bundesrecht
          • Apothekengesetz (ApoG)
            • Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

        Übersicht

        Das Apothekenpersonal lässt sich in das sog. pharmazeutische Personal und das Hilfspersonal (auch nicht –pharmazeutische Personal) unterteilen.

        Das pharmazeutische Personal ist berechtigt, pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. Aufgrund des Geltungsbereiches ist den Definition der pharmazeutische Tätigkeiten nach § 1a Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) maßgeblich.

        Demnach sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie Information und Beratung über Arzneimittel Aufgaben, die dem pharmazeutischen Personal vorbehalten sind. Sie können unter eigener Verantwortung, unter Verantwortung eines Apothekers oder unter der direkten Aufsicht eines Apothekers erfolgen.

        Das nicht-pharmazeutische Personal darf das pharmazeutische Personal bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten lediglich unterstützen oder vorbereitende Schritte unternehmen.

        Berufsbezeichnung pharmazeutisches Personal Status Vertretungsberechtigung
        Apotheker Ja Eigenverantwortlich Ja
        Apothekerassistent (auch Vorexaminierter) Ja unter Verantwortung Ja (aber beachte § 2 Abs. 6 ApBetrO)
        Pharmazieingenieur Ja unter Verantwortung Ja (aber beachte § 2 Abs. 6 ApBetrO)
        Apothekenassistent Ja unter Verantwortung Nein
        Personen in Ausbildung zum Apothekerberuf4 Ja unter Aufsicht Nein
        PTA Ja unter Aufsicht Nein
        Personen in Ausbildung zum PTA Ja unter Aufsicht Nein
        Pharmazeutischer Assistent Ja mit beschränktem Aufgabengebiet unter Aufsicht Nein
        Apothekenhelfer Nein / /
        PKA oder Person in Ausbildung zum PKA Nein / /
        Apothekenfacharbeiter Nein / /

        Pharmazeutisches Personal

        Apotheker

        Der klassische Apothekerberuf – selbständiger Apotheker in der öffentlichen (inhabergeführten) Apotheke – stellt in gewisser Weise eine Chimäre aus zwei Berufen dar. Obgleich es sich nach der Berufsordnung – z. B. § 1 Abs. 1 BO LAKBW – um einen freien Heilberuf handelt, ist der selbständige Apotheker zudem Kaufmann, da er ein Handelsgewerbe in einem Gewerbebetrieb (Apotheke) betreibt.

        Als eingetragener Kaufmann ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt und er hat eine Gewinnerzielungsabsicht, welche er grundsätzlich mit Angestellten verwirklicht. Gemäß § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Apotheker somit als Handelsgewerbetreibender zu klassifizieren (vgl. auch Lerntext zum Apotheker).

        Apotheker in Ausbildung

        Vom Tag der Immatrikulation bis zur Erteilung der Approbation bzw. bis zur bestandenen pharmazeutischen Prüfung zählt man zu den “Personen in Ausbildung zum Apothekerberuf”. Damit sind hier nicht nur die PhiPs (Pharmazeuten im Praktikum), sondern bereits Erstsemester umfasst.

        Apothekerassistent/Vorexaminierter

        Bis 1969 war der Ausbildungsweg zum Apotheker ein anderer als heute. Nach dem Abitur wurde ein zweijähriges Praktikum in einer Apotheke absolviert. Dem sog. Vorexamen folgte erst ein Pharmaziestudium. Wurde das Studium nicht belegt oder geschafft, hatte man mit dem Vorexamen dennoch einen berufsqualifizierenden Abschluss; keine neuen Absolventen, weil obsolet.

        Pharmazieingenieur

        DDR-Fachhochschulstudium (nur DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.

        Apothekenassistent

        DDR-Fachhochschulstudium für Apothekenfacharbeiter (nur DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.

        PTA

        Weiterhin zum Apothekenpersonal gehört der oder die PTA. Der Beruf des PTA wurde im Zuge der Novellierung der Approbationsordnung für Apotheker geschaffen. Da der Beruf des Vorexaminierten damit entfallen würde und durch die ungefähr zur selben Zeit gewonnene Niederlassungsfreiheit der Apotheken wurde ein neuer Assistentenzberuf zur Unterstützung des Apothekers notwendig.

        Der PTA ist befugt pharmazeutischen Tätigkeiten unter der Aufsicht eines Apothekers durchzuführen. Aktuell wird die Erweiterung seiner eigenverantwortlichen Kompetenzen diskutiert (vgl. PTA-Reformgesetz).

        PTA in Ausbildung

        Wie bei den Apothekern zählen auch Personen, die die Ausbildung zum PTA gerade erst begonnen haben zum pharmazeutischen Personal. Nur so sind letztlich sinnvolle Praktika in der Apotheke möglich, da der Praktikant aufgrund des Status als pharmazeutisches Personal eben diese Tätigkeiten durchführen darf, für die er praktische Erfahrung sammeln soll.

        Pharmazeutischer Assistent

        Weiterqualifizierung (Ausbildung) für Apothekenfacharbeiter (nur DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.

        Nicht-pharmazeutisches Personal

        PKA

        Der Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) gehört ebenfalls zum Apothekenpersonal. Er ging aus dem Berufsbild des Apothekenhelfers hervor. Der Beruf wird über eine Ausbildung in Apotheke in Kombination mit theoretischen Lehrinhalten an der Berufsschule erlernt.

        Im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten dürfen PKA lediglich unterstützen. Nichtapothekenpflichtige Waren (aber keine Arzneimittel!!) darf die PKA ebenfalls verkaufen.

        Apothekenhelfer

        Vorgängerberuf der PKA; keine neuen Absolventen, weil obsolet.

        Apothekenfacharbeiter

        Vorgängerberuf der PKA (DDR); keine neuen Absolventen, weil obsolet.

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