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      • A02 Einführung in die Gesundheitsverwaltung
      KursePrüfungsvorbereitungZahnarztA02 Einführung in die Gesundheitsverwaltung
      • Einführung 1

        Dieser Lerntext soll eine Kurzeinführung in das Thema Gesundheitsverwaltung bieten.

        • Lektion1.1
          Einführung in die Gesundheitsverwaltung 02 Minuten
      • Öffentliche Gesundheitsverwaltung des Bundes 7

        Darstellung der Zuständigkeiten und Vorstellung der Gesundheitsverwaltung.

        • Lektion2.1
          Bundesministerium für Gesundheit 02 Minuten
        • Lektion2.2
          Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 03 Minuten
        • Lektion2.3
          Robert-Koch-Institut 05 Minuten
        • Lektion2.4
          Paul-Ehrlich-Institut 03 Minuten
        • Lektion2.5
          Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 01 Minuten
        • Lektion2.6
          Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 06 Minuten
        • Lektion2.7
          Bundesinstitut für Risikobewertung 06 Minuten
      • Öffentliche Gesundheitsverwaltung der Länder 2

        • Lektion3.1
          Gliederung und Struktur 03 Minuten
        • Lektion3.2
          Gesundheitsbehörden 03 Minuten
      • Selbstverwaltung und Spitzenorganisationen 8

        • Lektion4.1
          Ärztekammern 04 Minuten
        • Lektion4.2
          Interessenvertretung der Ärzte 05 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekerkammer 05 Minuten
        • Lektion4.4
          Interessenvertretung der Apothekenberufe 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung 02 Minuten
        • Lektion4.6
          Deutsche Krankenhausgesellschaft 07 Minuten
        • Lektion4.7
          Gemeinsamer Bundesausschuss 03 Minuten
        • Lektion4.8
          Medizinischer Dienst 07 Minuten
      • Weitere wichtige Beteiligte 5

        • Lektion5.1
          Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 02 Minuten
        • Lektion5.2
          Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus 02 Minuten
        • Lektion5.3
          Bundesamt für Soziale Sicherung 02 Minuten
        • Lektion5.4
          Bundesrechnungshof 07 Minuten
        • Lektion5.5
          Liste weiterer Interessenvertretungen im Gesundheitswesen 02 Minuten
      • Take-Home 1

        • Lektion6.1
          Zusammenfassung 03 Minuten

        Bundesamt für Soziale Sicherung

        “Die unsichtbare Hand”

        Eine auf das komplexe Gefüge des Gesundheitssystem mittelbar einflussnehmende Institution ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Bundesoberbehörde aufgrund ihrer maßgeblichen Funktion als Rechtsaufsicht der bundesunmittelbaren Krankenkassen. Das BAS ist gemäß § 94 Abs. 2 S. 2 SGB IV dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und – hier relevant – dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt.

        In Bezug auf die für die Leistungserbringer maßgeblichen Abrechnungsfragen mit den Krankenkassen existieren im Wesentlichen zwei Aufsichtsschwerpunkte. Zum einen prüft das BAS die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenversicherungsträger und zum anderen überwacht es das Verfahren rund um die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds über den Risikostrukturausgleich. Auf der einen Seite agiert die Rechtsaufsicht damit als Treiber hinter der Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen, indem sie die Einhaltung gesetzlicher Prüfpflichten und die Realisierung von Einsparpotenzialen anmahnt und auf der anderen Seite bremst sie die Ausweitung der Verwaltungsausgaben durch eine unwirtschaftliche Prüfintensivierung. Zudem werden Aktivitäten rund um die Beeinflussung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds über die Abrechnungsprüfung und –korrektur durch das BAS überwacht und unterbunden.

        Umgekehrt werden unzulässige Tätigkeiten von Krankenkassen regelmäßig unterbunden. So können Verträge mit Leistungserbringern unterbunden werden, die unzulässige Leistungen/Vergütungen beinhalten. So wurden beispielsweise Vergütungen für Ärzte für die Vergabe von “hochwertigen” und damit in Bezug auf den Gesundheitsfond “lukrativen” Diagnosen verboten. Auch Prüfansätze, die gegen den Sozialdatenschutz verstoßen, werden regelmäßig beanstandet.

        Letztlich sind die übergeordneten Ziele des BAS der Schutz der Gelder der Solidargemeinschaft der Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der faire Wettbewerb unter den Krankenkassen.

        Zurück Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
        Weiter Bundesrechnungshof

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