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Einführung 1
Dieser Lerntext soll eine Kurzeinführung in das Thema Gesundheitsverwaltung bieten.
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Lektion1.1
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Öffentliche Gesundheitsverwaltung des Bundes 7
Darstellung der Zuständigkeiten und Vorstellung der Gesundheitsverwaltung.
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Öffentliche Gesundheitsverwaltung der Länder 2
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Selbstverwaltung und Spitzenorganisationen 8
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Weitere wichtige Beteiligte 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Take-Home 1
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Lektion6.1
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Apothekerkammer
Apothekerkammern als Teil der Gesundheitsverwaltung
Apothekerkammern sind den Ärztekammern sehr ähnlich. Dies betrifft auch die Gründung auf der Rechtsgrundlage der Heilberufekammergesetze. Ihre Einbindung als Teil der Gesundheitsverwaltung wird allerdings teils deutlicher. Mithin wird diese Vorstellung wird an den Unterschieden im Bereich der Apothekenaufsichtspraxis zwischen NRW und den anderen Bundesländern besonders ersichtlich:
Amtsapotheker oder Pharmazierat?
In NRW obliegt die Überwachung der Apotheken (z. B. Apothekenrevisionen) den sog. Amtsapothekern. Sie sind beim jeweiligen Gesundheitsamt angestellt. In allen anderen Bundesländern fällt diese Aufgabe mit den Kammern abgestimmten ehrenamtlichen Pharmazieräten zu. Die öffentliche Aufgabe der Gesundheitsverwaltung wird demnach auf die Kammern übertragen. Dahinter verbirgt sich das sog. Subsidiaritätsprinzip der Selbstverwaltung.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung Apothekerkammer
Entgegen des ersten gedanklichen Impulses existieren in Deutschland nicht 16 sondern 17 Apothekerkammern. Dies liegt daran, dass NRW in zwei Kammern aufgeteilt wird – die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie die Apothekerkammer Nordrhein. NRW kann dies so entscheiden, da die Einrichtung der Heilberufekammern Länderhoheit ist.
Organisation der Kammer
Die Apothekerkammern sind in mehrere Organe aufgeteilt, die die Körperschaft handlungsfähig machen. Die wichtigsten Organe sind die Kammerversammlung und der Vorstand. Sie werden in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Damit werden demokratische Prinzipien in die Kammer übertragen. Dies ist entscheidend, da nur so die Pflichtmitglieder eine Chance auf Teilhabe an der Entstehung der für sie maßgeblichen Vorschriften haben, auf deren Einhaltung die Kammer pocht und ggf. Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann. Die Außenvertretung der Kammer übernehmen der Kammerpräsident sowie der Vizepräsident.
Weitere Aufgaben
Weitere Aufgaben sind die Einrichtung der apothekereigenen Versorgungswerke und die Organisation von beruflichen Fort- und Weiterbildungen. Weiterhin werden die Kammern oftmals mit der Organisation des Notdienstes beauftragt.
Zu den Aufgaben der Apothekerkammer gehören aber auch richtungsweisende Projekte wie GERDA.
Die Versorgungseinrichtungen ersetzen die Deutsche Rentenversicherung bei der Ausübung einer befreiungsfähigen apothekerlichen Tätigkeit und runden das Bild der hohen Eigenverantwortung der freien Berufe für den eigenen Berufsstand ab.