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      • A02 Einführung in die Gesundheitsverwaltung
      KursePrüfungsvorbereitungZahnarztA02 Einführung in die Gesundheitsverwaltung
      • Einführung 1

        Dieser Lerntext soll eine Kurzeinführung in das Thema Gesundheitsverwaltung bieten.

        • Lektion1.1
          Einführung in die Gesundheitsverwaltung 02 Minuten
      • Öffentliche Gesundheitsverwaltung des Bundes 7

        Darstellung der Zuständigkeiten und Vorstellung der Gesundheitsverwaltung.

        • Lektion2.1
          Bundesministerium für Gesundheit 02 Minuten
        • Lektion2.2
          Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 03 Minuten
        • Lektion2.3
          Robert-Koch-Institut 05 Minuten
        • Lektion2.4
          Paul-Ehrlich-Institut 03 Minuten
        • Lektion2.5
          Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 01 Minuten
        • Lektion2.6
          Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 06 Minuten
        • Lektion2.7
          Bundesinstitut für Risikobewertung 06 Minuten
      • Öffentliche Gesundheitsverwaltung der Länder 2

        • Lektion3.1
          Gliederung und Struktur 03 Minuten
        • Lektion3.2
          Gesundheitsbehörden 03 Minuten
      • Selbstverwaltung und Spitzenorganisationen 8

        • Lektion4.1
          Ärztekammern 04 Minuten
        • Lektion4.2
          Interessenvertretung der Ärzte 05 Minuten
        • Lektion4.3
          Apothekerkammer 05 Minuten
        • Lektion4.4
          Interessenvertretung der Apothekenberufe 05 Minuten
        • Lektion4.5
          Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung 02 Minuten
        • Lektion4.6
          Deutsche Krankenhausgesellschaft 07 Minuten
        • Lektion4.7
          Gemeinsamer Bundesausschuss 03 Minuten
        • Lektion4.8
          Medizinischer Dienst 07 Minuten
      • Weitere wichtige Beteiligte 5

        • Lektion5.1
          Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 02 Minuten
        • Lektion5.2
          Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus 02 Minuten
        • Lektion5.3
          Bundesamt für Soziale Sicherung 02 Minuten
        • Lektion5.4
          Bundesrechnungshof 07 Minuten
        • Lektion5.5
          Liste weiterer Interessenvertretungen im Gesundheitswesen 02 Minuten
      • Take-Home 1

        • Lektion6.1
          Zusammenfassung 03 Minuten

        Ärztekammern

        Ärztekammern als Teil der Gesundheitsverwaltung

        Streng genommen gehören die Heilberufekammern – zu denen neben den  Ärztekammern auch die Apotheker- und Pflegekammern gehören – nicht zur öffentlichen Gesundheitsverwaltung, da sie nur für die jeweilige Berufsgruppe zuständig sind. Aufgrund ihres Ursprungs im Landesrecht und der damit verbundenen Aufgabenübertragung als Körperschaften kann man sie allerdings zur Gesundheitsverwaltung zählen.

        In Deutschland existieren 17 Landesärztekammern, obwohl es nur 16 Bundesländer gibt. Historisch bedingt, gönnt sich Nordrhein-Westfalen den Luxus von zwei Ärztekammern: LÄK Nordrhein und der LÄK Westfalen-Lippe.

        Aufgaben der Ärztekammer

        Der jeweiligen Ärztekammer obliegt eine Fülle von Aufgaben. Zum Teil geht es um die Vertretung der ureigenen Interessen des Berufstandes, zum Teil um öffentlich übertragene Aufgaben. Die öffentlichen Aufgaben der Gesundheitsverwaltung werden dabei gesetzlich auf die Kammern übertragen. Dahinter verbirgt sich das sog. Subsidiaritätsprinzip der Selbstverwaltung.

        • Vertretung der Interessen der Ärzteschaft
        • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
        • Förderung und Überwachung der Weiterbildung
        • Förderung der Fortbildung
        • Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Berufsordnung
        • Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen

        Pflichtmitgliedschaft

        Jeder Arzt (und Apotheker) ist nach erfolgter Approbation Pflichtmitglied in der zuständigen Heilberufekammer des Bundeslandes. Bzgl. der Zuständigkeit gilt das Wohnortprinzip bzw. die Arbeitsstelle.

        Diese Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer gilt so lange wie die Approbation erhalten bleibt. Damit unterliegen die Ärzte wie auch die Apotheker unmittelbar ihrer eigenen Berufsgerichtsbarkeit und sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

        Rechtsgrundlage für die Einrichtung

        Heilberufekammergesetze

        Die Heilberufekammergesetze der Bundesländer bilden die Ermächtigungsgrundlage der Heileberufekammern und somit auch der Ärztekammern.

        Die Kammergesetze regeln für die verkammerten (Heil-) Berufe das Kammerrecht, indem sie den grundsätzlichen Gestaltungsrahmen vorgeben. Die jeweiligen Kammern werden hierdurch zur Satzungsgebung in den definierten Bereichen ermächtigt (z. B. Berufsordnung). Lediglich aufgrund der Verbindung zwischen Landesrecht und Satzungsrecht, erlangen die Satzungen gesetzgleiche Entfaltungskraft für die jeweilige Berufsgruppe.

        Organisation der Kammer

        Die Ärztekammern sind in mehrere Organe aufgeteilt, die die Körperschaft handlungsfähig machen. Die wichtigsten Organe sind die Kammerversammlung und der Vorstand. Sie werden in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Damit werden demokratische Prinzipien in die Kammer übertragen. Dies ist entscheidend, da nur so die Pflichtmitglieder eine Chance auf Teilhabe an der Entstehung der für sie maßgeblichen Vorschriften haben, auf deren Einhaltung die Kammer pocht und ggf. Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann. Die Außenvertretung der Kammer übernehmen der Kammerpräsident sowie der Vizepräsident.

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