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Einführung 1
Dieser Lerntext soll eine Kurzeinführung in das Thema Gesundheitsverwaltung bieten.
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Lektion1.1
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Öffentliche Gesundheitsverwaltung des Bundes 7
Darstellung der Zuständigkeiten und Vorstellung der Gesundheitsverwaltung.
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Lektion2.1
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Lektion2.2
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Lektion2.3
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Lektion2.4
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Lektion2.5
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Lektion2.6
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Lektion2.7
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Öffentliche Gesundheitsverwaltung der Länder 2
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Selbstverwaltung und Spitzenorganisationen 8
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Lektion4.4
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Lektion4.5
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Lektion4.6
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Lektion4.7
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Lektion4.8
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Weitere wichtige Beteiligte 5
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.3
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Lektion5.4
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Lektion5.5
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Take-Home 1
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Lektion6.1
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Ärztekammern
Ärztekammern als Teil der Gesundheitsverwaltung
Streng genommen gehören die Heilberufekammern – zu denen neben den Ärztekammern auch die Apotheker- und Pflegekammern gehören – nicht zur öffentlichen Gesundheitsverwaltung, da sie nur für die jeweilige Berufsgruppe zuständig sind. Aufgrund ihres Ursprungs im Landesrecht und der damit verbundenen Aufgabenübertragung als Körperschaften kann man sie allerdings zur Gesundheitsverwaltung zählen.
In Deutschland existieren 17 Landesärztekammern, obwohl es nur 16 Bundesländer gibt. Historisch bedingt, gönnt sich Nordrhein-Westfalen den Luxus von zwei Ärztekammern: LÄK Nordrhein und der LÄK Westfalen-Lippe.
Aufgaben der Ärztekammer
Der jeweiligen Ärztekammer obliegt eine Fülle von Aufgaben. Zum Teil geht es um die Vertretung der ureigenen Interessen des Berufstandes, zum Teil um öffentlich übertragene Aufgaben. Die öffentlichen Aufgaben der Gesundheitsverwaltung werden dabei gesetzlich auf die Kammern übertragen. Dahinter verbirgt sich das sog. Subsidiaritätsprinzip der Selbstverwaltung.
- Vertretung der Interessen der Ärzteschaft
- Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Förderung und Überwachung der Weiterbildung
- Förderung der Fortbildung
- Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Berufsordnung
- Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen
Pflichtmitgliedschaft
Jeder Arzt (und Apotheker) ist nach erfolgter Approbation Pflichtmitglied in der zuständigen Heilberufekammer des Bundeslandes. Bzgl. der Zuständigkeit gilt das Wohnortprinzip bzw. die Arbeitsstelle.
Diese Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer gilt so lange wie die Approbation erhalten bleibt. Damit unterliegen die Ärzte wie auch die Apotheker unmittelbar ihrer eigenen Berufsgerichtsbarkeit und sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung
Heilberufekammergesetze
Die Heilberufekammergesetze der Bundesländer bilden die Ermächtigungsgrundlage der Heileberufekammern und somit auch der Ärztekammern.
Die Kammergesetze regeln für die verkammerten (Heil-) Berufe das Kammerrecht, indem sie den grundsätzlichen Gestaltungsrahmen vorgeben. Die jeweiligen Kammern werden hierdurch zur Satzungsgebung in den definierten Bereichen ermächtigt (z. B. Berufsordnung). Lediglich aufgrund der Verbindung zwischen Landesrecht und Satzungsrecht, erlangen die Satzungen gesetzgleiche Entfaltungskraft für die jeweilige Berufsgruppe.
Organisation der Kammer
Die Ärztekammern sind in mehrere Organe aufgeteilt, die die Körperschaft handlungsfähig machen. Die wichtigsten Organe sind die Kammerversammlung und der Vorstand. Sie werden in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Damit werden demokratische Prinzipien in die Kammer übertragen. Dies ist entscheidend, da nur so die Pflichtmitglieder eine Chance auf Teilhabe an der Entstehung der für sie maßgeblichen Vorschriften haben, auf deren Einhaltung die Kammer pocht und ggf. Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann. Die Außenvertretung der Kammer übernehmen der Kammerpräsident sowie der Vizepräsident.