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      • Hausverbot in der Apotheke

      Hausverbot in der Apotheke

      • Autor Dr. Effertz
      • Kategorie Apotheker, Systemwissen
      • Datum Mai 16, 2020
      • Kommentare 0 Kommentare
      • Tags Hausverbot, Kontrahierungszwang, Privatautonomie
      Hausverbot in Apotheken

      Unter einem Hausverbot versteht man das ausdrückliche Verbot des Betretens oder Verweilens in  oder auf dem Eigentum eines anderen, der innerhalb dieses Bereiches über das sog. Hausrecht verfügt. In Apotheken ist dieses nur schwer auszuüben.

      Was ist ein Hausverbot?

      Grundsätzlich kann ein Hausverbot vom Berechtigten – zumeist ein Eigentümer von Haus, Wohnung, Grundstück –  beliebig ausgesprochen werden und ist nicht an ein Fehlverhalten gebunden. In diesem Moment ist es dem anderen verboten das Hausrecht zu brechen. Anderenfalls beginge regelmäßig er Hausfriedensbruch (Straftat).

      Wichtige Sonderregelungen gelten für Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich. Vielmehr muss ein sachlicher Grund bestehen, der den Ausschluss legitimiert.

      Ist ein Hausverbot auch in Apotheken zulässig?

      Immer wieder hört man von Hausverboten auch in Apotheken. Vor dem Hintergrund des existierenden Kontrahierungszwangs verwundert dies. Denn es kollidieren in diesem Fall die Privatautonomie mit dem Kontrahierungszwang (vgl. hierzu Beitrag zum Kontrahierungszwang in der Apotheke) .

      In einem solchen Fall der Rechtskollision ist regelmäßig eine Abwägung der Interessen durchzuführen. So wird es nun von den individuellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls abhängen, ob das Hausverbot aufrecht erhalten werden kann.

      • Was hat zum Hausverbot geführt? (Beleidigung, Gewalt, etc.),
      • Wo liegt die nächste Apotheke? (regionale Versorgungssituation),
      • Wie mobil ist der Patient? (Zumutbarkeit), etc.

      Abhängig von den Antworten auf diese und weiteren Fragen könnte es sein, dass das Hausverbot aufgeweicht werden muss, da der Versorgungsanspruch des Patienten i. d. R. überwiegen wird. Eine Ablehnung eines Patienten aus generellen Erwägungen (z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse, Nationalität, Geschlecht, etc.) ist jedenfalls immer unzulässig. Dies ergibt sich neben dem Kontrahierungszwang zusätzlich aus dem Antidiskriminierungsgesetz, wonach jedem gleichermaßen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu gewähren ist.

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      Tag:Hausverbot, Kontrahierungszwang, Privatautonomie

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      Dr. Effertz
      Dr. rer. medic. Dennis A. Effertz, LL.M., MHBA ist Apotheker, Medizinwissenschaftler, Jurist und Gründer der Akademie für Gesundheitsregulatorik. Er hat in der Forschung, in Apotheken, für die Pharmaindustrie und auf Seiten der Krankenkassen gearbeitet. Eben diese Vielfalt macht ihn zum idealen Lotsen durch unser komplexes Gesundheitssystem. Mit seinem Konzept »Radikale Reduktion der Komplexität« arbeitet Dennis A. Effertz als Redner und Autor am pragmatischen Wissenstransfer aus der Wissenschaft in den praktischen Alltag - leicht verständlich und fundiert. www.dr-effertz.de

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