Unter einem Hausverbot versteht man das ausdrückliche Verbot des Betretens oder Verweilens in oder auf dem Eigentum eines anderen, der innerhalb dieses Bereiches über das sog. Hausrecht verfügt. In Apotheken ist dieses nur schwer auszuüben.
Grundsätzlich kann ein Hausverbot vom Berechtigten – zumeist ein Eigentümer von Haus, Wohnung, Grundstück – beliebig ausgesprochen werden und ist nicht an ein Fehlverhalten gebunden. In diesem Moment ist es dem anderen verboten das Hausrecht zu brechen. Anderenfalls beginge regelmäßig er Hausfriedensbruch (Straftat).
Wichtige Sonderregelungen gelten für Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich. Vielmehr muss ein sachlicher Grund bestehen, der den Ausschluss legitimiert.
Immer wieder hört man von Hausverboten auch in Apotheken. Vor dem Hintergrund des existierenden Kontrahierungszwangs verwundert dies. Denn es kollidieren in diesem Fall die Privatautonomie mit dem Kontrahierungszwang (vgl. hierzu Beitrag zum Kontrahierungszwang in der Apotheke) .
In einem solchen Fall der Rechtskollision ist regelmäßig eine Abwägung der Interessen durchzuführen. So wird es nun von den individuellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls abhängen, ob das Hausverbot aufrecht erhalten werden kann.
Abhängig von den Antworten auf diese und weiteren Fragen könnte es sein, dass das Hausverbot aufgeweicht werden muss, da der Versorgungsanspruch des Patienten i. d. R. überwiegen wird. Eine Ablehnung eines Patienten aus generellen Erwägungen (z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse, Nationalität, Geschlecht, etc.) ist jedenfalls immer unzulässig. Dies ergibt sich neben dem Kontrahierungszwang zusätzlich aus dem Antidiskriminierungsgesetz, wonach jedem gleichermaßen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu gewähren ist.
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